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Elterngeld - Berechnung
[Nr.99041006151000 ]

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Dieser beträgt beim Basiselterngeld mindestens 300,00 EUR monatlich.

Je nachdem, ob Sie vor der Geburt angestellt oder selbständig tätig waren, orientiert sich die Berechnung Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens an unterschiedlichen Zeiträumen (Bemessungszeitraum).

Der Bemessungszeitraum ist

  • bei Nichtselbstständigen die letzten 12 Monate vor der Geburt,
  • bei Selbstständigen und Mischeinkünften der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld oder ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat,
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich.

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.

Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.
 

Höhe des Basiselterngeldes:

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens 300.00 EUR und maximal 1.800 EUR.

Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:

  • von 1.240 EUR und mehr zu 65 Prozent,
  • von 1.220 EUR zu 66 Prozent und
  • zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR zu 67 Prozent.

Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz.
 

Höhe des ElterngeldPlus:

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Sie erhalten also doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.
 

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens 75,00 EUR monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens 37,50 EUR monatlich.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um 150,00 EUR).

Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Online-Elterngeld-Rechner auf dem Familienportal des Bundes nutzen.

Online-Terminvergabe

Elterngeld

FAQ´s Elterngeld:

Bezug von Elterngeld während der Elternzeit:

Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld für die Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, während die Elternzeit in der Regel nach Kalendermonaten in Anspruch genommen wird. Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld und der Inanspruchnahme von Elternzeit jeweils an den Lebensmonaten des Kindes orientieren.

Bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erhalten?

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit aufrechterhalten. Beiträge sind aus dem Elterngeld nicht zu leisten; dies gilt jedoch nicht für weitere Einnahmen. Weitere Fragen hierzu sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären.

Geht die Elternzeit bei der Rentenversicherung verloren?

Die ersten drei Lebensjahre des Kindes werden in der Rentenversicherung der Mutter oder des Vaters als Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?

Die Elternzeit soll ermöglichen, dass Eltern ihr Kind selbst betreuen und erziehen können. Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (bis zu 36 Monate). Sie können einen Teil der Elternzeit (bis zu 24 Monate) auf später, d.h. auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Die Eltern können die Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.

Die Elternzeitregelung gilt wie beim Elterngeld auch für Adoptiv- und Adoptivpflegeeltern, für Kinder des Ehegatten oder der Ehegattin oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin sowie für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt. Ausnahmsweise haben auch Pflegeeltern, die ein Kind nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Vollzeitpflege genommen haben, einen Anspruch auf Elternzeit, obwohl sie keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

Darüber hinaus haben auch Großeltern, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind betreuen und erziehen und

  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  • ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Elternzeit, allerdings nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Ein Anspruch auf Elterngeld für die Großeltern besteht allerdings nicht.

Im Übrigen kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.

Was muss man tun, um die Elternzeit zu erhalten?

Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu beantragen; hierbei ist verbindlich zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden.

Elternzeit, die Sie zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu beantragen. Zu einer schriftlichen Bestätigung der Elternzeit unter Nennung des Zeitraums und Anmeldedatum des Antrages auf Elternzeit ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet.

Bin ich während der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt?

Während der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Mütter während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist; auch Väter haben diesen Kündigungsschutz während der Elternzeit.

Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Wenn Sie Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beanspruchen, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Die Arbeitgeberseite darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Nur ausnahmsweise kann die zuständige Behörde (in Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz) in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklären.

Ist während der Elternzeit Teilzeitarbeit möglich?

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden für jeden Elternteil zulässig. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann die Teilzeitarbeit auch bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw. Selbständiger geleistet werden.

Um Ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend zu machen, müssen Sie der Arbeitgeberseite den Beginn und den Umfang der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitteilen. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes muss dieser Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden. Ist Ihr Kind älter als drei Jahre, muss die Mitteilung spätestens 13 Wochen vor Beginn der Tätigkeit an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gehen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Eine Ablehnung muss die Arbeitgeberseite innerhalb von vier bzw. acht Wochen schriftlich begründen. Anderenfalls gilt die Zustimmung zum Antrag als erteilt.

Über den Umfang und die Ausgestaltung der Teilzeittätigkeit sollen sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt es zu keiner Einigung, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Sie haben einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit.
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezugs ist der Elterngeldanspruch neu festzustellen.

Dokumente zum Ausdrucken:

Informationsblatt Elternzeit (PDF, 172 kB)

Informationsblatt DSGVO Elterngeldberechnung (PDF, 124 kB)

Ausklammerung Einkommensverlust_Corona_Elternteil2 (PDF, 50 kB)

Anlage B_Selbstständige (PDF, 57 kB)

Anlage A_Arbeitgeberbescheinigung (PDF, 59 kB)

Erklärung für Alleinerziehende (PDF, 76 kB)

Hier können sie einen Online-Termin in der Elterngeldstelle buchen:


Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Ergänzung Land Brandenburg:

Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

Ansprechpunkt

Landkreise, die kreisfreien Städte Potsdam, Frankfurt/Oder, Brandenburg/Havel und die Stadt Schwedt/Oder

Beispiel:

Stadt Potsdam - Elterngeldstelle

Beratung, Antrags- und Unterlagenabgabe zum Elterngeld:

Am Palais Lichtenau 3

14469 Potsdam

Postadresse: Postfach, 14461 Potsdam

Fax: +49 331 289-842249

E-Mail: Bundeselterngeld@Rathaus.Potsdam.de

Sprechzeiten:

Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Die Elterngeldanträge nebst Anlagen können darüber hinaus persönlich im Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam, Stadthaus Friedrich-Ebert-Str. 79/81 abgegeben werden.

Öffnungszeiten Bürgerservicecenter:

Mo. 10:00 - 18:00 Uhr

Di. 08:00 - 18:00 Uhr

Mi. 08:00 - 18:00 Uhr

Do. 08:00 - 18:00 Uhr

Fr. 08:00 - 14:00 Uhr

Sa. 08:00 - 12:00 Uhr

Telefonsprechzeiten der Elterngeldstelle:

Mo. 09:00 - 10:00 Uhr

Mi. 09:00 - 10:00 Uhr