Als Elternteil können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf eine befristete und unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes. Der Anspruch besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Bis zu 2 Jahren davon können bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.
Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Mit dem Ende der Elternzeit lebt Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf und Ihr Arbeitgeber hat Sie gemäß den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen wieder zu beschäftigen.
- Schriftliche Anmeldung gegenüber Ihrem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.
- Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht ausreichend.
Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Sie Elternzeit beanspruchen.
- Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
- Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
- Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Achtung:
Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.
Regional zuständige Elterngeldstelle
- Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht oder
- Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie
- mit einem Kind, für das Sie einen Elternzeitanspruch haben, in einem Haushalt leben und
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Ein Elternzeitanspruch besteht für:
- Ihr Kind oder
- ein Kind,
- das Sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben,
- Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin, Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin, das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben,
- das in Ihrem Haushalt lebt und für das die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist,
- das Sie in Vollzeitpflege (nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben.
Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können im Ausnahmefall ebenfalls Anspruch auf Elternzeit haben.
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):
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- Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
- Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
- Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Die Elternzeit können Sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden.