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Ergänzungsschule
[Nr.99088016000000 ]

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, weil vergleichbare Schulen im staatlichen Schulwesen nicht bestehen. Sie bieten Schulformen und Unterrichtsinhalte an, die das staatliche Schulsystem gar nicht oder in der jeweiligen Form nicht kennt. Schülerinnen und Schüler können mit dem Besuch einer Ergänzungsschule die Schulpflicht grundsätzlich nicht erfüllen. Das zuständige Ministerium kann jedoch ein Ruhen der Schulpflicht zulassen, wenn an dem Besuch einer Ergänzungsschule ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Schülerinnen und Schüler an der entsprechenden Schule eine vergleichbare Förderung erhalten, wie dies an einer öffentlichen Schule der Fall wäre. Ein Ruhen der Berufsschulpflicht kann ebenfalls während des Besuchs einer Ergänzungsschule vorliegen, sofern der dort angebotene Unterricht vom zuständigen Ministerium als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden ist. 
 
Bevor eine Ergänzungsschule den Unterrichtsbetrieb aufnehmen kann, ist eine
Anzeige des Betriebs beim zuständigen Ministerium erforderlich.

Rechtsgrundlage(n)

§ 125 BbgSchulG

§ 40 Absatz 1 und 3 BbgSchulG

Erforderliche Unterlagen

Für Anzeige des Betriebs einer Ergänzungsschule:

- Lehrplan;

- Nachweise über den Schulträger;

- Nachweise über die Schuleinrichtungen;

- Nachweise über die Vorbildung der Schulleitung;

- Nachweise über die Vorbildung der zu beschäftigenden Lehrkräfte;

- Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

- Schriftform erforderlich; ja

- Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Anzeige über die Errichtung einer Ergänzungsschule

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

18.04.2019

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg