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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erteilung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
[Nr.99150001001035 ]

Der Beruf Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.

Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beruf heißt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:

  • „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ in Brandenburg, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ in Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt
  • „staatlich geprüfte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich geprüfter Altenpflegehelfer“ in Rheinland-Pfalz
  • „staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin“ oder „staatlich anerkannter Gesundheits- und Pflegeassistent“ in Hamburg
  • „staatlich geprüfte Pflegefachhelferin“ oder „staatlich geprüfter Pflegefachhelfer“ in Bayern
  • „staatlich geprüfte Pflegeassistentin“ oder „staatlich geprüfter Pflegeassistent“ in Niedersachsen
  • „Kranken- und Altenpflegehelferin“ oder „Kranken- und Altenpflegehelfer“ in Mecklenburg-Vorpommern

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vom LASV bekommen. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.  

Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.

Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg (BbgBQFG)

Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich. Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (zum Beispiel Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe, Altenpflegehilfegesetz). Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) beziehungsweise „Anerkennungsgesetze“ der Bundesländer.

Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:

Anerkennungsgesetze der Bundesländer

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis)
  • Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde
  • Lebenslauf in Tabellenform und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (Dauer der Ausbildung, Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement, konkrete Angaben zur Art der Prüfungen, Ausbildungsziel und Tätigkeitsfelder der Berufsausübung)
  • Eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat in der Altenpflegehilfe arbeiten dürfen
  • Nachweise über Ihre Berufspraxis in der Altenpflegehilfe (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern, bestätigt von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde)  
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen
    (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
  • Meldebescheinigung oder Nachweis, dass Sie in dem Bundesland arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
  • Bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz: Eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsstaat über die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nach Richtlinie 2005/36/EG („Konformitätsbescheinigung“)
  • Eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben. Falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse (Niveau B2)
  • Nachweis für Ihre persönliche Eignung:
    • Amtliches Führungszeugnis einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“.
      In Deutschland bekommen Sie das Führungszeugnis bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt sein.
      Es ist auch eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland möglich: zum Beispiel ein Strafregisterauszug, ein Certificate of Good Standing
    • Eventuell ausreichend: Eine unterschriebene Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie läuft und nicht gegen Sie ermittelt wird
  • Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein, wenn Sie den Antrag abgeben.
     

Alle Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Form und deutscher Übersetzung vorzulegen, sofern diese nicht ausdrücklich im Original gefordert werden.  

Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • das Verfahren kostet Geld (das LASV informiert Sie über die Kosten)
  • Verfahrenskosten sind in jedem Bundesland unterschiedlich
  • Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Bearbeitung
  • zusätzlich weitere Kosten möglich: zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen; diese Kosten sind individuell unterschiedlich

Fristen

Keine.
Manchmal fehlen Unterlagen für das Verfahren. Das LASV informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Antrag auf Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung nach einer abgeschlossenen Ausbildung im Ausland – Altenpflege

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Dienstleistungsfreiheit
Mit einer Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz mit Berufsqualifikation brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis, wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleisterin oder Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der 1. Tätigkeit dem LASV melden. Das LASV informiert Sie genau über das Verfahren.

Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren vergleicht das LASV Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation (Gleichwertigkeitsprüfung / Gleichwertigkeitsfeststellung). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie eventuell einen separaten Bescheid (Gleichwertigkeitsbescheid) beantragen.

Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Verfahren wahlweise nach dem jeweiligen Gesetz des Bundeslandes oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Das LASV wird Sie dazu beraten.

Ansprechpunkt

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)  

Abteilung 5, Dezernat 52

Zeppelinstraße 48  

14471 Potsdam  

Fax: 03312761499

Tel.: 03312761279

  • Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf Anerkennung in Deutschland.
  • Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstellepersönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
  • Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
     

Tel.: +49 30 1815-1111 (Hotline)

Anrufzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr