Der Beruf Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beruf heißt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vom LASV bekommen. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich. Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (zum Beispiel Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe, Altenpflegehilfegesetz). Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) beziehungsweise „Anerkennungsgesetze“ der Bundesländer.
Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:
Alle Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Form und deutscher Übersetzung vorzulegen, sofern diese nicht ausdrücklich im Original gefordert werden.
Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Keine.
Manchmal fehlen Unterlagen für das Verfahren. Das LASV informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Dienstleistungsfreiheit
Mit einer Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz mit Berufsqualifikation brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis, wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleisterin oder Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der 1. Tätigkeit dem LASV melden. Das LASV informiert Sie genau über das Verfahren.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren vergleicht das LASV Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation (Gleichwertigkeitsprüfung / Gleichwertigkeitsfeststellung). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie eventuell einen separaten Bescheid (Gleichwertigkeitsbescheid) beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Verfahren wahlweise nach dem jeweiligen Gesetz des Bundeslandes oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Das LASV wird Sie dazu beraten.
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 5, Dezernat 52
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
Fax: 03312761499
Tel.: 03312761279
Tel.: +49 30 1815-1111 (Hotline)
Anrufzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr