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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erteilung Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
[Nr.99150001001036 ]

Der Beruf Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.

Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beruf heißt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:

  • „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ in Berlin, Brandenburg und Thüringen
  • „staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ in Baden-Württemberg
  • „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin generalistischer Ausrichtung (g.A.)“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer generalistischer Ausrichtung (g.A.)“ in Bremen
  • „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ in Hessen, Saarland und Sachsen-Anhalt
  •  „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ in Nordrhein-Westfalen
  •  „Krankenpflegeassistentin“ oder „Krankenpflegeassistent“ in Hessen
  • „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ in Schleswig-Holstein
  • „staatlich geprüfte Pflegeassistentin“ oder „staatlich geprüfter Pflegeassistent“ in Niedersachsen
  • „Staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin“ oder „staatlich anerkannter Gesundheits- und Pflegeassistent“ in Hamburg
  • „staatlich geprüfte Pflegefachhelferin“ oder „staatlich geprüfter Pflegefachhelfer“ in Bayern
  • „Kranken- und Altenpflegehelferin“ oder „Kranken- und Altenpflegehelfer“ in Mecklenburg-Vorpommern

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vom LAVG bekommen. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.  

Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.

Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg (BbgBQFG)

Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich.
Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (zum Beispiel Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Krankenpflegehilfegesetz).
Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) beziehungsweise „Anerkennungsgesetze“ der Bundesländer.
 

Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:

Anerkennungsgesetze der Bundesländer

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis)
  • Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde
  • Lebenslauf in Tabellenform und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement)
  • Eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe arbeiten dürfen
  • Nachweise über Ihre Berufspraxis in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern)
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen
    (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
  • Meldebescheinigung oder Nachweis, dass Sie in dem Bundesland arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
  • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsstaat über die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nach Richtlinie 2005/36/EG („Konformitätsbescheinigung“)
  • Eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben. Falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse
  • Nachweis für Ihre persönliche Eignung:
    • Amtliches Führungszeugnis einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“.
      In Deutschland bekommen Sie das Führungszeugnis bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt sein.
      Es ist auch eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland möglich: zum Beispiel ein Strafregisterauszug, ein Certificate of Good Standing
    • Eine unterschriebene Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie läuft und nicht gegen Sie ermittelt wird
  • Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein, wenn Sie den Antrag abgeben.

Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Verfahrenskosten sind in jedem Bundesland unterschiedlich . Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Bearbeitung.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Fristen

Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Antrag auf Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

  • Dienstleistungsfreiheit
    Als Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz mit Berufsqualifikation aus diesen Staaten brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis, wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleisterin oder Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der 1. Tätigkeit dem LAVG melden. Das LAVG informiert Sie genau über das Verfahren.
     
  • Gleichwertigkeitsbescheid
    Im Erlaubnis-Verfahren vergleicht das LAVG Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation (Gleichwertigkeitsprüfung / Gleichwertigkeitsfeststellung). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie eventuell einen separaten Bescheid (Gleichwertigkeitsbescheid) erhalten.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. 0331- 8683821

Fax. 0331- 8683826

E- Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle  persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111


 Sprechzeiten:
 Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
 Di. 09:00 – 15:00 Uhr
 Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
 Do. 09:00 – 15:00 Uhr
 Fr. 09:00 – 15:00 Uhr