Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann das für Schule zuständige Ministerium auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleihen.
Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten, sofern nicht der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat. Die Schüler anerkannter Ersatzschulen können ohne vorherige Aufnahmeprüfung in öffentliche Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die entsprechender Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Gewähr dafür, dass ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden
Stand (Juli 2021)
Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Das Verfahren wird als umfassendes mehrjähriges begleitetes Verfahren durch das Staatliche Schulamt durchgeführt.
Bis zum Ende des Schuljahres, für das der der Antrag gestellt wird.
Der Antrag ist zu stellen für
Die Anträge gemäß den Nummern 1 bis 3 können frühestens für die Eintrittsklasse in den Bildungsgang gestellt werden. Für Nummer 2 gilt dies bei einer gleichzeitigen Aufnahme auch für die Jahrgangsstufen 7 und 8. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Termine schließen eine frühere Antragstellung nicht aus.
Formular: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein, aber diverse Schulbesuche durch das staatliche Schulamt
Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie z.B. das Abitur selbst zu erteilen.