Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Einem anerkannten ausländischen Staatenlosen oder Flüchtling kann ein Reiseausweis für Staatenlose oder Flüchtlinge ausgestellt werden.
Gebühr:
§ 48 (1) AufenthV
An Gebühren sind zu erheben:
1a.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro,
1b.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 Euro,
1c.
für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro,
1d.
für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro,
2. für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro.
Für die Beantragung aller gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der o.g. Gebühren zu erheben. Die Bearbeitungsgebühr wird auf die Erteilungsgebühr angerechnet.
Bearbeitung: maximal 6 Wochen
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- alle erforderlichen Personalangaben (biometrische Größe, Augenfarbe, Unterschrift, Fingerabdrücke sowie sonstige Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift etc.)
- Nachweiserbringung über Unzumutbarkeit der Erlangung bzw. Staatenlos-/Flüchtlingseigenschaft
Formulare Ausländerbehörde
Antragstellung: Antrag muss persönlich schriftlich in der Ausländerbehörde gestellt werden.
Rechtsgrundlagen: AufenthG, AufenthV