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Fahrerlaubnis: Ersterteilung, Erweiterung

Die Fahrerlaubnis wird auf schriftlichen Antrag für eine oder mehrere Klassen erteilt. Mit der Aushändigung des Führerscheins bzw. der Fahrberechtigung gilt die Fahrerlaubnis als erteilt.
 
Der Antragsteller muss:
- ordentlichen Wohnsitz in Frankfurt (Oder) nachweisen
- erforderliches Mindestalter erreicht haben
- zum Führen von Kfz geeignet und befähigt sein
- das Führen von Kfz in einer Prüfung nachgewiesen haben.

Gebühr: auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 42,60 €-44,40  €

Bearbeitung: 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen:
Allgemein:
- Personalausweis oder Reisepass ( Vorlage bei Antragstellung)
- 1 biometrisches Lichtbild
- Erklärung, ob im Besitz einer in- oder ausländischen Fahrerlaubnis
- Angabe zur ausbildenden Fahrschule
- Angabe der Prüforganisation ( TÜV oder Dekra) und des Ortes der praktischen Prüfung

Zusätzlich für Klassen A, A1, A 2, AM, L, T, B, BE:
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/Gutachten über das Sehvermögen
- Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen oder Nachweis 1. Hilfe

Zusätzlich für Klassen C, C1, CE, C1E :
- Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes 
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-
  verordnung
- Nachweis 1. Hilfe

Zusätzlich für Klassen D, D1, DE, D1E:
- Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes 
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5  der Fahrerlaubnis-
  verordnung
- Nachweis 1. Hilfe
- Nachweis Eignung der besonderen Anforderungen nach Anlage 5 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung 
- behördliches Führungszeugnis- persönliche Beantragung im Bereich Bürgerbüro der Stadt Frankfurt (Oder)

Zusätzlich bei Erweiterung:
- Angaben zu bereits erteilten Fahrerlaubnissen
- evtl. Karteikartenabschrift ( nach Aufforderung durch Fahrerlaubnisbehörde)
 

Antragstellung: persönlich oder durch Abgabe Fahrschule
Rechtsgrundlagen:
- § 2 Abs. 2 und 6  Straßenverkehrsgesetz
- §§ 1 bis 25 und Anlagen 5 und 6 der Fahrerlaubnisverordnung