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Fahrerlaubnis: Mehrfachtäter-Punktsystem; Maßnahmen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe

Maßnahmen gegen Fahrerlaubnisinhaber auf Probe richten sich nach den Bestimmungen des § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und kommen dann zu Anwendung, wenn es sich bei den Auffälligkeiten um eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Auffälligkeiten nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt.

Maßnahmen

1. Zuwiderhandlung

    Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einem besonderen Aufbauseminar. Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre.

2. Zuwiderhandlung nach Teilnahme an einem Aufbauseminar

    Es ergeht eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Verwarnung.

3. Zuwiderhandlung

    Es erfolgt der Fahrerlaubnisentzug, wenn diese Zuwiderhandlung in der unter der 2. Zuwiderhandlung nach Ablauf der dort genannten Frist begangen wurde. Beim Vorliegen von 3 Auffälligkeiten erfolgt der Entzug der   

    Fahrerlaubnis auf Probe. Die Fahrerlaubnis darf in diesem Fällen frühestens 3 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung neu erteilt werden.Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Anordnung zur Teilnahme an einem

    Aufbauseminar nicht fristgerecht nachgekommen wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars und die Entziehung der Fahrerlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Gebühr: auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 17,90 €  –194,30 €   

Zusätzliche Hinweise: Keine
 
Rechtsgrundlagen:
  • - §§ 2a, 2b und 2c des  Straßenverkehrsgesetz
  • - §§ 32 bis 39 der Fahrerlaubnis- Verordnung