Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. Für den Antrag müssen Sie persönlich vorsprechen. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Wenn Sie sich um eine Fahrschulerlaubnis bewerben wollen, müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie Namen und Anschrift der zukünftigen Fahrschule angeben und für welche Klasse(n) von Kraftfahrzeugen Sie die Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
Sie müssen außerdem die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart OH zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.
Die Fahrschulerlaubnis incl. Erlaubnisurkunde werden kostenpflichtig erteilt. Gemäß der Gebührennummer 302.3 werden folgende Gebühren festgesetzt:
Erteilung der Fahrschulerlaubnis:
Erteilung Zweigstellenerlaubnis: 84,40 Euro
Erweiterung Fahrschulerlaubnis: 56,20 Euro
Erweiterung Zweigstellenerlaubnis: 40,90 Euro
Es sind Fristen zu beachten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Erlaubnisbehörde.
Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 FahrlG die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. Berechtigt die bisherige Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern, wird gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG ein entsprechender Zusatz angebracht. Unterscheidet sich die bisher erworbene Qualifikation von den im Inland vorgeschriebenen Anforderungen für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit und wird der Unterschied durch vom Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, so kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG abhängig gemacht werden. Ähnliches gilt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung, die gemäß § 2a Abs. 3 FahrlG von einer vorherigen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden kann, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung bestehen. Nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz festgelegt. Danach hat der Bewerber in dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
Fahrschulbehörde des Sitzes der Fahrschule