Wer Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Volks-, Straßen-, Vereins-, Dorf-, Stadt- und Ortsteilfeste, Spezial- und Jahrmärkte sowie öffentl. Betriebsfeiern veranstalten will, kann diese bei d. Gewerbebehörde festsetzen lassen, wenn das öffentl. Interesse dem nicht entgegensteht. Die Festsetzung ist mit Auflagen u. der Befreiung v. Einschränkungen zum Tongeräteeinsatz/ Musikdarbietung/ Reisegewerbekartenpflicht/ Sonn-/ Feiertags-u. Nachtruhe/ Ladenschluss u.a. sog. Marktprivilegien verbunden.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten mindestens 50,00 €, zu zahlen bei Erhalt des Bescheides.
Bearbeitung:
4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag zur Festsetzung einer Veranstaltung) mit
Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren der Aussteller oder Anbieter,
Lageplan, Versicherungsnachweis und Teilnahmebedingungen
- Gültiges Personaldokument
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus den Handels-/Vereinsregister für juristische Personen
Zusätzliche Hinweise:
Die persönlichen und örtlichen Voraussetzungen werden geprüft. Zur Prüfung des Antrages ist eine Beteiligung des Bereiches Bauordnung, des Landeamtes für Arbeitsschutz, der IHK, des Bereiches Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, des Bereiches Grünflächen, Umwelt, Natur und Straßenverkehr, des Fachbereiches Feuerwehr, der Polizei u.a. erforderlich.
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: Titel III und IV Gewerbeordnung