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Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
[Nr.99001030126000 ]

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Kosten

Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.



  • Gebühr: Mindestens 500,00 EUR, höchstens 1800,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.10.2020
Fachlich freigegeben durch: Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg