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Geltendmachung eines Anspruchs auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern
[Nr.99046044221000 ]

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Volltext

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
  • ggf. Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner
  • ggf. Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z. B. ärztliche Atteste

Voraussetzungen

Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn

  • Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
  • Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind,
  • es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
  • der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
  • Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
  • Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gerichtskosten
  • ggf. Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Gegenstandswert

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.

  • Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
  • Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
  • Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

Fristen

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.

Rechtsbehelf

  • Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen

Fachlich freigegeben am

02.10.2020

Zuständige Stelle

Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht..

Ansprechpunkt

Weitere Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten finden Sie beim zuständigen Amtsgericht.