Als Lehrling (Auszubildende/Auszubildender) im Handwerk können Sie nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Laut Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis
Rechtzeitige Antragstellung vor der jeweiligen Prüfung unter Beachtung der maßgeblichen Prüfungstermine der jeweiligen Handwerkskammer.
Antragsformular der jeweiligen Handwerkskammer