Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.
Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.
Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.
Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.