Der Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder der Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoff-gesetzes hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Gemäß geltendem Immissionsschutzrecht bedarf er darüber hinaus der Erlaubnis dieser Behörde.
Gebühr: 60,00 €
Bearbeitung: 14 Tage
Erforderliche Unterlagen: förmliche Anzeige, schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers der zum Abbrennen des Feuerwerkes benötigten Fläche
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen:
§ 23 Abs. 3 und 4 1.SprengVin Verbindung mit
§ 12 LImschG