Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
§§ 36 und 37 Aktiengesetz (AktG)
§ 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
Je nach Gründungsform der Europäischen Gesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung. Die Eintragung wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl
für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft