Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (zum Beispiel Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie als Kaufmann oder Kauffrau und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Änderungen Ihres Unternehmens müssen Sie in der gleichen Weise im Handelsregister eintragen lassen.
Das von den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis über alle Kaufleute im Bezirk des jeweiligen Registergerichts.
Mit dem Handelsregister soll Rechtssicherheit geschaffen werden (zum Beispiel für den Abschluss von Verträgen). Es beinhaltet daher Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (zum Beispiel genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Zweigniederlassungen, eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen, persönlich haftende Gesellschafter). Auch Gesellschafterlisten oder Protokolle von Jahreshauptversammlungen können beim Amtsgericht eingesehen werden.
Alle Interessierten können zu Informationszwecken beim Amtsgericht Einsicht in das Handelsregister nehmen und einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen. Alle Neueintragungen und Änderungen (zum Beispiel Geschäftsführerwechsel, Prokura und Löschungen) werden nunmehr elektronisch im Registerportal unter www.handelsregister.de bekannt gemacht.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.
Betreiben Sie ein Unternehmen, das keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (so genannte Kleingewerbetreibende), so sind Sie nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann oder Kauffrau.
Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum so genannten Kleingewerbetreibenden unter anderem folgende Rechte und Pflichten:
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
Ihre Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen..
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
§§ 8, 8a, 10 und 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Einfache elektronische Zeugnisse
Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) (Gerichtsgebühren für die Eintragung)
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Notarin / dem Notar und der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. der Handwerkskammer (HWK).
Keine. Die unverzügliche Anmeldung ist anzuraten, da gesetzliche Anmeldepflichten bestehen.
Die Kammern unterstützen das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters. Das Amtsgericht fordert die Kammer in bestimmten Fällen auf, zu einem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister oder einer Änderung eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.
Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie Ihre geplante Unternehmensgründung schon im Vorfeld mit Ihrer IHK bzw. HWK abstimmen.
Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Telefon (0331 866-0)
Poststelle@mdjev.brandenburg.de