Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV). Einem Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Ausnahmebewilligung für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und die Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat der EU die notwendige Berufserfahrung besitzen, in dem sie in einem anderen Herkunftsstaat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und regelmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung wie folgt ausgeübt haben:
Die Handwerkskammer kann als Nachweis für die genannten Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit verlangen, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilt wird.
Vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen wird eine solche Ausnahmebewilligung auch erteilt, wenn
die Antragsteller nachweisen, dass sie in einem der anderen Herkunftsstaaten, in dem weder die Ausbildung für diesen Beruf noch der Beruf selbst reglementiert ist, eine wesentliche Tätigkeit des Berufes als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und regelmäßig ausgeübt haben. Weiterhin soll durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis dargelegt werden, dass sie fachlich durch eine Ausbildung auf die Ausführung dieses Berufes vorbereitet wurden. Beschäftigungszeiten, die länger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unberücksichtigt.
Unternehmen aus EU-Ländern, die in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten, haben die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung wie oben beschrieben nachzuweisen, erhalten jedoch keine Ausnahmebewilligungen. Sie werden von den Handwerkskammern registriert, um damit die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks in Deutschland nachzuweisen. Sie erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.
§ 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
§ 7 Absatz 2a Handwerksordnung (HWO)
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Handwerksordnung (HWO)
§§ 6, 19 Handwerksordnung (HWO) in Verbindung mit Anlage D der Handwerksordnung (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung vom 13. Dezember 2005, GVBl.II/05, [Nr. 33], S. 586), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 87])
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.
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