Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden. Mehr Informationen zum Datenschutz
Die selbständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A ohne die Handwerksrolleneintragung ist nicht erlaubt.
Wird ein Handwerk unberechtigt und ohne Eintragung bei der Handwerkskammer ausgeübt, kann das Ordnungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt eine Untersagungsverfügung erlassen, den Betrieb schließen und daneben Bußgelder festsetzen.
Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht auch dann, wenn wesentliche Teilgebiete eines Handwerks ausgeübt werden.
Die Handwerkskammer stellt über die durchgeführte Eintragung in die Handwerksrolle eine Handwerkskarte aus, mit der sich der Gewerbetreibende dann ausweisen kann. Mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer die Absicht hat, ein Handwerk selbständig auszuüben und dessen Betriebsleiter über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt. Die notwendige Befähigung besitzen:
Meister in diesem oder einem verwandten Handwerk
Ingenieure bzw. Techniker einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschulen für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk
Angehörige eines EU-Mitgliedstaates / EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die ein Diplom einer Universität / Hochschule / Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau nach mindestens dreijähriger Ausbildung sowie den Abschluss einer - Berufsausbildung vorweisen können, falls dies studienbegleitend gefordert wird
Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung
Industriemeister, geprüfte Poliere der jeweiligen Fachrichtung
Inhaber sonstiger gleichwertiger Prüfungen nach § 42(2) HwO bzw. § 53 BBiG
Inhaber einer Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung für das beantragte Handwerk nach §§ 7a, 7b, 8 oder 9 HwO
Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben (gilt auch für Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten)
Wer hingegen ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2) betreibt, hat dies der Handwerkskammer lediglich anzuzeigen. Der Betriebsinhaber wird in das Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungsfreier Handwerke bzw. in das Verzeichnis der Betriebsinhaber handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen.