Wenn Sie immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 TierGesG zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen wollen, brauchen Sie für das jeweilige Mittel gemäß § 12 Absatz 1 TierGesG eine Erlaubnis.
Wenn Sie immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 TierGesG (»Bestandsspezifische Impfstoffe«) und In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 TierGesG zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen wollen, brauchen Sie gemäß § 12 Absatz 2 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes immunologisches Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis.
Die Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln sind gemäß § 4a Arzneimittelgesetz (AMG) von dessen Anwendungsbereich ausgenommen und werden im Tiergesundheitsgesetz in den §§ 11 und 12 sowie in der Tierimpfstoffverordnung geregelt.
Die wichtigsten Bestimmungen zur Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung oder auch Einfuhr von immunologischen Tierarzneimitteln sind hier geregelt. Zusätzlich kommen spezielle Anforderungen bei solchen Tieren zur Anwendung, die der Lebensmittelgewinnung dienen (unter anderem Fleisch, Milch, Eier). Hier ist die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 von besonderer Bedeutung.
Gebühr für die Erteilung der Herstellungserlaubnis: EUR 150,00 - 5.000
Eine Erlaubnis zur Herstellung von Tierimpfstoffen beantragen Sie schriftlich (formlos):
bei vollständigen Unterlagen: maximal 3 Monate
Antragsfrist: vollständige Vorlage beim LAVG mindestens 3 Monate vor der geplanten Aufnahme des Herstellungsbetriebes
Am 28. Januar 2022 tritt die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel in Kraft und hebt damit die Richtlinie 2001/82/EG auf. Damit verbunden ändern sich auch die derzeit gültigen Rechtsgrundlagen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung »Verbraucherschutz«, Dezernat V2
Von-Schön-Str. 7
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Tel. 0331-8683540
Fax. 0331-275484257
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