Schulkinder haben bis zum Ende der 4. Klasse einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (Mindestbetreuungszeit 4 Stunden). Ein darüberhinausgehender Betreuungsbedarf sowie eine Betreuung für Schulkinder der 5. und 6. Klasse kann gewährt werden, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. Der Rechtsanspruch wird im Amt für Jugend und Soziales geprüft und beschieden.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung:
Zusätzliche Hinweise:
Die Eltern können einen Hort frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Hort-Platz schließen die Eltern direkt mit den Einrichtungen. Auch beim Besuch eines Hortes außerhalb der Stadt Frankfurt (Oder)muss ein Rechtsanspruch durch das Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder) beschieden werden.
Antragstellung: Eine Antragstellung (s. Formular Kita-Rechtsanspruch) ist nur erforderlich, wenn die Mindestbetreuungszeit nicht ausreichend ist sowie für Kinder der 5. und 6. Klasse. Die Antragstellung sollte 4 bis 6 Wochen vor dem benötigten Betreuungsbeginn erfolgen
Rechtsgrundlagen: §§ 22 - 24 SGB VIII/ Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Die Stadt Frankfurt (Oder) stellt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den freien Trägern als Betreiber der Kindertagesstätten sowie den Kindertagespflegepersonen ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung in Form von Kindertagesstätten (einschließlich Horten), Kindertagespflegestellen und Eltern-Kind-Gruppen zur Verfügung.
Dafür stehen in Frankfurt(Oder) derzeit 38 Kindertagesstätten, 11 Kindertagespflegestellen sowie 2 pädagogisch begleitete Spielgruppen (Eltern- Kind-Gruppen) in Trägerschaft von 21 freien Trägern zur Verfügung.
Gemäß § 24 SGB VIII sowie dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Ende der 4. Klasse einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 (Vorschulbereich) bzw. 4 Stunden (Hort). Für eine längere Betreuungszeit sowie für Kinder unter einem Jahr und in der 5. und 6. Klasse orientiert sich die Feststellung des Betreuungsbedarfes an der zeitlichen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit oder andere bedarfsbegründende Tätigkeiten (zuzüglich Wegezeiten) und/oder den sonstigen Erfordernissen aus sozialen, pädagogischen oder familiären Gründen.
Es wird empfohlen, mindestens 6 Monate vor der geplanten Kinderbetreuung einen Platz zu suchen, um eine Betreuung ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem der Betreuungsplatz auch tatsächlich benötigt wird. Sie können die Betreuungsform und die Einrichtung frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Kita-Platz schließen Sie dann direkt mit der Einrichtung. In der Kindertagespflege erfolgt ein Vertragsabschluss unter Beteiligung des Amtes für Jugend und Soziales.
Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Kindertageseinrichtung keinen Platz erhalten, können Sie sich hier über freie Plätze informieren.
Übersicht freie Kita-Plätze 01.10.2024 (PDF, 229 kB)
Bei dringendem Bedarf weist Ihnen das Amt für Jugend und Soziales freie und geeignete Plätze nach. Diese können allerdings im gesamten Stadtgebiet liegen. Bis zu 30 Minuten Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten als zumutbar.
Voraussetzung für die Aufnahme Ihres Kindes in Kindertagesbetreuung ist die Vorlage des Kita-Berechtigungsscheines in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle.
Der Berechtigungsschein wird im Amt für Jugend und Soziales mit nachstehendem Antrag beantragt und hat die Funktion eines Bescheides. Er enthält alle notwendigen Angaben über Art und Umfang des festgestellten Anspruchs und kann bei jedem Träger einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson in Frankfurt (Oder) eingelöst werden, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht. Eltern und Träger erhalten mit dem Berechtigungsschein die Garantie, dass der belegte Platz unter Berücksichtigung der zu leistenden Elternbeiträge durch die Stadt finanziert wird.
Anfragen zur Kinderbetreuung sowie die Antragstellung sind per Post, per e-mail oder persönlich möglich:
Amt für Jugend und Soziales
Oderturm 8. Etage
Zi. 8.09 oder 8.10
Tel. 552-5045/ 552-5119
Kitabetreuung@frankfurt-oder.de
KiTa-Antrag (PDF, 2.1 MB, Antrag auf Erteilung eines Kita-Berechtigungsscheines für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung)
Selbstständigkeitserklärung (PDF, 25 kB)
Erklärung Unterschrift Ukraine (PDF, 176 kB)
Informationsblatt DSGVO Kita (PDF, 124 kB)
Gemäß KitaGesetz des Landes Brandenburg werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden daher Elternbeiträge erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.
Ab 1. August 2024 gelten folgende Landesregelungen gemäß KitaGesetz für die Erhebung von Elternbeiträgen in allen Betreuungsformen (Krippe/ Kita/ Hort/ Kindertagespflege):
Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.
Seit 01.01.2023 befristet bis 31.12.2024 gilt im Rahmen des „Brandenburg-Paketes“ eine
Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.
Dokumente:
Information zur Elternbetragsentlastung (PDF, 335 kB)
Beitragstabellen alt-neu ab 2023 (PDF, 300 kB)
Elternbeiträge Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 96 kB)
Kindertagespflege alt-neu ab 2023 (PDF, 126 kB)
Kindertagespflege Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 111 kB)
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes- KitaG (PDF, 627 kB)
Externe Links:
Kinder verbringen täglich viele Stunden in der Kita bzw. Kindertagespflege und Eltern möchten, dass ihr Nachwuchs sich dort wohl fühlt und optimal gefördert wird. Elternbeteiligung bedeutet, dass Eltern das Recht haben, sich in der Kita einzubringen und "mitzumischen". Dieses Recht der Eltern spiegelt sich auch im KitaGesetz wider. Dazu zählen unter anderem das Recht der Eltern, Informationen zu ihren Kindern und über deren Erziehung und Bildung zu bekommen sowie das Recht auf Einbeziehung und Zusammenarbeit mit den Fachkräften.
Gemäß dem Brandenburgischem KitaGesetz sind Eltern und andere Erziehungsberechtigte an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Weitere Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte sind über Elternvertretungs- und Mitwirkungsgremien geregelt.
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.
Sie dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder und können vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Fachkräften Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen.
In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Die Elternversammlung(en) jeder Kita sollen dafür aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen.
Die Kita-Elternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung und der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
In Frankfurt (Oder) gibt es seit 2016 einen Kita-Elternbeirat. Er ist beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss und vertritt die Interessen der Eltern in der Kindertagesbetreuung.
Kontaktdaten Kita-Elternbeirat Frankfurt (Oder):
Sprecher:innenrat des Kreis-Kita-Elternbeirates: Florian Friedrich, Franziska Liebenau, Franziska Schary, Annekathrin Lange, Carmen Danielowski
E-Mail: keb@frankfurt-oder-live.de
Hier finden Sie eine Übersicht aller Kindertagesbetreuungseinrichtungen in Frankfurt (Oder). Sie können die Einrichtungen nach den folgenden Kriterien filtern:
Um weitere Informationen zu erhalten, bitte die Einrichtung anklicken.
Für die Inhalte im Kitawegweiser sind die Träger/Einrichtungen verantwortlich.
Schulkinder haben bis zum Ende der 4. Klasse einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (Mindestbetreuungszeit 4 Stunden). Ein darüberhinausgehender Betreuungsbedarf sowie eine Betreuung für Schulkinder der 5. und 6. Klasse kann gewährt werden, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. Der Rechtsanspruch wird im Amt für Jugend und Soziales geprüft und beschieden.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung:
Zusätzliche Hinweise:
Die Eltern können einen Hort frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Hort-Platz schließen die Eltern direkt mit den Einrichtungen. Auch beim Besuch eines Hortes außerhalb der Stadt Frankfurt (Oder)muss ein Rechtsanspruch durch das Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder) beschieden werden.
Antragstellung: Eine Antragstellung (s. Formular Kita-Rechtsanspruch) ist nur erforderlich, wenn die Mindestbetreuungszeit nicht ausreichend ist sowie für Kinder der 5. und 6. Klasse. Die Antragstellung sollte 4 bis 6 Wochen vor dem benötigten Betreuungsbeginn erfolgen
Rechtsgrundlagen: §§ 22 - 24 SGB VIII/ Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Die Stadt Frankfurt (Oder) stellt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den freien Trägern als Betreiber der Kindertagesstätten sowie den Kindertagespflegepersonen ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung in Form von Kindertagesstätten (einschließlich Horten), Kindertagespflegestellen und Eltern-Kind-Gruppen zur Verfügung.
Dafür stehen in Frankfurt(Oder) derzeit 38 Kindertagesstätten, 11 Kindertagespflegestellen sowie 2 pädagogisch begleitete Spielgruppen (Eltern- Kind-Gruppen) in Trägerschaft von 21 freien Trägern zur Verfügung.
Gemäß § 24 SGB VIII sowie dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Ende der 4. Klasse einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 (Vorschulbereich) bzw. 4 Stunden (Hort). Für eine längere Betreuungszeit sowie für Kinder unter einem Jahr und in der 5. und 6. Klasse orientiert sich die Feststellung des Betreuungsbedarfes an der zeitlichen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit oder andere bedarfsbegründende Tätigkeiten (zuzüglich Wegezeiten) und/oder den sonstigen Erfordernissen aus sozialen, pädagogischen oder familiären Gründen.
Es wird empfohlen, mindestens 6 Monate vor der geplanten Kinderbetreuung einen Platz zu suchen, um eine Betreuung ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem der Betreuungsplatz auch tatsächlich benötigt wird. Sie können die Betreuungsform und die Einrichtung frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Kita-Platz schließen Sie dann direkt mit der Einrichtung. In der Kindertagespflege erfolgt ein Vertragsabschluss unter Beteiligung des Amtes für Jugend und Soziales.
Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Kindertageseinrichtung keinen Platz erhalten, können Sie sich hier über freie Plätze informieren.
Übersicht freie Kita-Plätze 01.10.2024 (PDF, 229 kB)
Bei dringendem Bedarf weist Ihnen das Amt für Jugend und Soziales freie und geeignete Plätze nach. Diese können allerdings im gesamten Stadtgebiet liegen. Bis zu 30 Minuten Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten als zumutbar.
Voraussetzung für die Aufnahme Ihres Kindes in Kindertagesbetreuung ist die Vorlage des Kita-Berechtigungsscheines in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle.
Der Berechtigungsschein wird im Amt für Jugend und Soziales mit nachstehendem Antrag beantragt und hat die Funktion eines Bescheides. Er enthält alle notwendigen Angaben über Art und Umfang des festgestellten Anspruchs und kann bei jedem Träger einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson in Frankfurt (Oder) eingelöst werden, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht. Eltern und Träger erhalten mit dem Berechtigungsschein die Garantie, dass der belegte Platz unter Berücksichtigung der zu leistenden Elternbeiträge durch die Stadt finanziert wird.
Anfragen zur Kinderbetreuung sowie die Antragstellung sind per Post, per e-mail oder persönlich möglich:
Amt für Jugend und Soziales
Oderturm 8. Etage
Zi. 8.09 oder 8.10
Tel. 552-5045/ 552-5119
Kitabetreuung@frankfurt-oder.de
KiTa-Antrag (PDF, 2.1 MB, Antrag auf Erteilung eines Kita-Berechtigungsscheines für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung)
Selbstständigkeitserklärung (PDF, 25 kB)
Erklärung Unterschrift Ukraine (PDF, 176 kB)
Informationsblatt DSGVO Kita (PDF, 124 kB)
Gemäß KitaGesetz des Landes Brandenburg werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden daher Elternbeiträge erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.
Ab 1. August 2024 gelten folgende Landesregelungen gemäß KitaGesetz für die Erhebung von Elternbeiträgen in allen Betreuungsformen (Krippe/ Kita/ Hort/ Kindertagespflege):
Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.
Seit 01.01.2023 befristet bis 31.12.2024 gilt im Rahmen des „Brandenburg-Paketes“ eine
Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.
Dokumente:
Information zur Elternbetragsentlastung (PDF, 335 kB)
Beitragstabellen alt-neu ab 2023 (PDF, 300 kB)
Elternbeiträge Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 96 kB)
Kindertagespflege alt-neu ab 2023 (PDF, 126 kB)
Kindertagespflege Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 111 kB)
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes- KitaG (PDF, 627 kB)
Externe Links:
Kinder verbringen täglich viele Stunden in der Kita bzw. Kindertagespflege und Eltern möchten, dass ihr Nachwuchs sich dort wohl fühlt und optimal gefördert wird. Elternbeteiligung bedeutet, dass Eltern das Recht haben, sich in der Kita einzubringen und "mitzumischen". Dieses Recht der Eltern spiegelt sich auch im KitaGesetz wider. Dazu zählen unter anderem das Recht der Eltern, Informationen zu ihren Kindern und über deren Erziehung und Bildung zu bekommen sowie das Recht auf Einbeziehung und Zusammenarbeit mit den Fachkräften.
Gemäß dem Brandenburgischem KitaGesetz sind Eltern und andere Erziehungsberechtigte an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Weitere Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte sind über Elternvertretungs- und Mitwirkungsgremien geregelt.
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.
Sie dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder und können vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Fachkräften Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen.
In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Die Elternversammlung(en) jeder Kita sollen dafür aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen.
Die Kita-Elternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung und der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
In Frankfurt (Oder) gibt es seit 2016 einen Kita-Elternbeirat. Er ist beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss und vertritt die Interessen der Eltern in der Kindertagesbetreuung.
Kontaktdaten Kita-Elternbeirat Frankfurt (Oder):
Sprecher:innenrat des Kreis-Kita-Elternbeirates: Florian Friedrich, Franziska Liebenau, Franziska Schary, Annekathrin Lange, Carmen Danielowski
E-Mail: keb@frankfurt-oder-live.de
Hier finden Sie eine Übersicht aller Kindertagesbetreuungseinrichtungen in Frankfurt (Oder). Sie können die Einrichtungen nach den folgenden Kriterien filtern:
Um weitere Informationen zu erhalten, bitte die Einrichtung anklicken.
Für die Inhalte im Kitawegweiser sind die Träger/Einrichtungen verantwortlich.
Schulkinder haben bis zum Ende der 4. Klasse einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (Mindestbetreuungszeit 4 Stunden). Ein darüberhinausgehender Betreuungsbedarf sowie eine Betreuung für Schulkinder der 5. und 6. Klasse kann gewährt werden, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. Der Rechtsanspruch wird im Amt für Jugend und Soziales geprüft und beschieden.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung:
Zusätzliche Hinweise:
Die Eltern können einen Hort frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Hort-Platz schließen die Eltern direkt mit den Einrichtungen. Auch beim Besuch eines Hortes außerhalb der Stadt Frankfurt (Oder)muss ein Rechtsanspruch durch das Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder) beschieden werden.
Antragstellung: Eine Antragstellung (s. Formular Kita-Rechtsanspruch) ist nur erforderlich, wenn die Mindestbetreuungszeit nicht ausreichend ist sowie für Kinder der 5. und 6. Klasse. Die Antragstellung sollte 4 bis 6 Wochen vor dem benötigten Betreuungsbeginn erfolgen
Rechtsgrundlagen: §§ 22 - 24 SGB VIII/ Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Die Stadt Frankfurt (Oder) stellt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den freien Trägern als Betreiber der Kindertagesstätten sowie den Kindertagespflegepersonen ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung in Form von Kindertagesstätten (einschließlich Horten), Kindertagespflegestellen und Eltern-Kind-Gruppen zur Verfügung.
Dafür stehen in Frankfurt(Oder) derzeit 38 Kindertagesstätten, 11 Kindertagespflegestellen sowie 2 pädagogisch begleitete Spielgruppen (Eltern- Kind-Gruppen) in Trägerschaft von 21 freien Trägern zur Verfügung.
Gemäß § 24 SGB VIII sowie dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Ende der 4. Klasse einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 (Vorschulbereich) bzw. 4 Stunden (Hort). Für eine längere Betreuungszeit sowie für Kinder unter einem Jahr und in der 5. und 6. Klasse orientiert sich die Feststellung des Betreuungsbedarfes an der zeitlichen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit oder andere bedarfsbegründende Tätigkeiten (zuzüglich Wegezeiten) und/oder den sonstigen Erfordernissen aus sozialen, pädagogischen oder familiären Gründen.
Es wird empfohlen, mindestens 6 Monate vor der geplanten Kinderbetreuung einen Platz zu suchen, um eine Betreuung ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem der Betreuungsplatz auch tatsächlich benötigt wird. Sie können die Betreuungsform und die Einrichtung frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Kita-Platz schließen Sie dann direkt mit der Einrichtung. In der Kindertagespflege erfolgt ein Vertragsabschluss unter Beteiligung des Amtes für Jugend und Soziales.
Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Kindertageseinrichtung keinen Platz erhalten, können Sie sich hier über freie Plätze informieren.
Übersicht freie Kita-Plätze 01.10.2024 (PDF, 229 kB)
Bei dringendem Bedarf weist Ihnen das Amt für Jugend und Soziales freie und geeignete Plätze nach. Diese können allerdings im gesamten Stadtgebiet liegen. Bis zu 30 Minuten Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten als zumutbar.
Voraussetzung für die Aufnahme Ihres Kindes in Kindertagesbetreuung ist die Vorlage des Kita-Berechtigungsscheines in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle.
Der Berechtigungsschein wird im Amt für Jugend und Soziales mit nachstehendem Antrag beantragt und hat die Funktion eines Bescheides. Er enthält alle notwendigen Angaben über Art und Umfang des festgestellten Anspruchs und kann bei jedem Träger einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson in Frankfurt (Oder) eingelöst werden, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht. Eltern und Träger erhalten mit dem Berechtigungsschein die Garantie, dass der belegte Platz unter Berücksichtigung der zu leistenden Elternbeiträge durch die Stadt finanziert wird.
Anfragen zur Kinderbetreuung sowie die Antragstellung sind per Post, per e-mail oder persönlich möglich:
Amt für Jugend und Soziales
Oderturm 8. Etage
Zi. 8.09 oder 8.10
Tel. 552-5045/ 552-5119
Kitabetreuung@frankfurt-oder.de
KiTa-Antrag (PDF, 2.1 MB, Antrag auf Erteilung eines Kita-Berechtigungsscheines für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung)
Selbstständigkeitserklärung (PDF, 25 kB)
Erklärung Unterschrift Ukraine (PDF, 176 kB)
Informationsblatt DSGVO Kita (PDF, 124 kB)
Gemäß KitaGesetz des Landes Brandenburg werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden daher Elternbeiträge erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.
Ab 1. August 2024 gelten folgende Landesregelungen gemäß KitaGesetz für die Erhebung von Elternbeiträgen in allen Betreuungsformen (Krippe/ Kita/ Hort/ Kindertagespflege):
Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.
Seit 01.01.2023 befristet bis 31.12.2024 gilt im Rahmen des „Brandenburg-Paketes“ eine
Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.
Dokumente:
Information zur Elternbetragsentlastung (PDF, 335 kB)
Beitragstabellen alt-neu ab 2023 (PDF, 300 kB)
Elternbeiträge Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 96 kB)
Kindertagespflege alt-neu ab 2023 (PDF, 126 kB)
Kindertagespflege Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 111 kB)
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes- KitaG (PDF, 627 kB)
Externe Links:
Kinder verbringen täglich viele Stunden in der Kita bzw. Kindertagespflege und Eltern möchten, dass ihr Nachwuchs sich dort wohl fühlt und optimal gefördert wird. Elternbeteiligung bedeutet, dass Eltern das Recht haben, sich in der Kita einzubringen und "mitzumischen". Dieses Recht der Eltern spiegelt sich auch im KitaGesetz wider. Dazu zählen unter anderem das Recht der Eltern, Informationen zu ihren Kindern und über deren Erziehung und Bildung zu bekommen sowie das Recht auf Einbeziehung und Zusammenarbeit mit den Fachkräften.
Gemäß dem Brandenburgischem KitaGesetz sind Eltern und andere Erziehungsberechtigte an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Weitere Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte sind über Elternvertretungs- und Mitwirkungsgremien geregelt.
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.
Sie dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder und können vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Fachkräften Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen.
In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Die Elternversammlung(en) jeder Kita sollen dafür aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen.
Die Kita-Elternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung und der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
In Frankfurt (Oder) gibt es seit 2016 einen Kita-Elternbeirat. Er ist beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss und vertritt die Interessen der Eltern in der Kindertagesbetreuung.
Kontaktdaten Kita-Elternbeirat Frankfurt (Oder):
Sprecher:innenrat des Kreis-Kita-Elternbeirates: Florian Friedrich, Franziska Liebenau, Franziska Schary, Annekathrin Lange, Carmen Danielowski
E-Mail: keb@frankfurt-oder-live.de
Hier finden Sie eine Übersicht aller Kindertagesbetreuungseinrichtungen in Frankfurt (Oder). Sie können die Einrichtungen nach den folgenden Kriterien filtern:
Um weitere Informationen zu erhalten, bitte die Einrichtung anklicken.
Für die Inhalte im Kitawegweiser sind die Träger/Einrichtungen verantwortlich.
Schulkinder haben bis zum Ende der 4. Klasse einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (Mindestbetreuungszeit 4 Stunden). Ein darüberhinausgehender Betreuungsbedarf sowie eine Betreuung für Schulkinder der 5. und 6. Klasse kann gewährt werden, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. Der Rechtsanspruch wird im Amt für Jugend und Soziales geprüft und beschieden.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung:
Zusätzliche Hinweise:
Die Eltern können einen Hort frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Hort-Platz schließen die Eltern direkt mit den Einrichtungen. Auch beim Besuch eines Hortes außerhalb der Stadt Frankfurt (Oder)muss ein Rechtsanspruch durch das Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder) beschieden werden.
Antragstellung: Eine Antragstellung (s. Formular Kita-Rechtsanspruch) ist nur erforderlich, wenn die Mindestbetreuungszeit nicht ausreichend ist sowie für Kinder der 5. und 6. Klasse. Die Antragstellung sollte 4 bis 6 Wochen vor dem benötigten Betreuungsbeginn erfolgen
Rechtsgrundlagen: §§ 22 - 24 SGB VIII/ Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Die Stadt Frankfurt (Oder) stellt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den freien Trägern als Betreiber der Kindertagesstätten sowie den Kindertagespflegepersonen ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung in Form von Kindertagesstätten (einschließlich Horten), Kindertagespflegestellen und Eltern-Kind-Gruppen zur Verfügung.
Dafür stehen in Frankfurt(Oder) derzeit 38 Kindertagesstätten, 11 Kindertagespflegestellen sowie 2 pädagogisch begleitete Spielgruppen (Eltern- Kind-Gruppen) in Trägerschaft von 21 freien Trägern zur Verfügung.
Gemäß § 24 SGB VIII sowie dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Ende der 4. Klasse einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 (Vorschulbereich) bzw. 4 Stunden (Hort). Für eine längere Betreuungszeit sowie für Kinder unter einem Jahr und in der 5. und 6. Klasse orientiert sich die Feststellung des Betreuungsbedarfes an der zeitlichen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit oder andere bedarfsbegründende Tätigkeiten (zuzüglich Wegezeiten) und/oder den sonstigen Erfordernissen aus sozialen, pädagogischen oder familiären Gründen.
Es wird empfohlen, mindestens 6 Monate vor der geplanten Kinderbetreuung einen Platz zu suchen, um eine Betreuung ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem der Betreuungsplatz auch tatsächlich benötigt wird. Sie können die Betreuungsform und die Einrichtung frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Kita-Platz schließen Sie dann direkt mit der Einrichtung. In der Kindertagespflege erfolgt ein Vertragsabschluss unter Beteiligung des Amtes für Jugend und Soziales.
Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Kindertageseinrichtung keinen Platz erhalten, können Sie sich hier über freie Plätze informieren.
Übersicht freie Kita-Plätze 01.10.2024 (PDF, 229 kB)
Bei dringendem Bedarf weist Ihnen das Amt für Jugend und Soziales freie und geeignete Plätze nach. Diese können allerdings im gesamten Stadtgebiet liegen. Bis zu 30 Minuten Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten als zumutbar.
Voraussetzung für die Aufnahme Ihres Kindes in Kindertagesbetreuung ist die Vorlage des Kita-Berechtigungsscheines in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle.
Der Berechtigungsschein wird im Amt für Jugend und Soziales mit nachstehendem Antrag beantragt und hat die Funktion eines Bescheides. Er enthält alle notwendigen Angaben über Art und Umfang des festgestellten Anspruchs und kann bei jedem Träger einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson in Frankfurt (Oder) eingelöst werden, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht. Eltern und Träger erhalten mit dem Berechtigungsschein die Garantie, dass der belegte Platz unter Berücksichtigung der zu leistenden Elternbeiträge durch die Stadt finanziert wird.
Anfragen zur Kinderbetreuung sowie die Antragstellung sind per Post, per e-mail oder persönlich möglich:
Amt für Jugend und Soziales
Oderturm 8. Etage
Zi. 8.09 oder 8.10
Tel. 552-5045/ 552-5119
Kitabetreuung@frankfurt-oder.de
KiTa-Antrag (PDF, 2.1 MB, Antrag auf Erteilung eines Kita-Berechtigungsscheines für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung)
Selbstständigkeitserklärung (PDF, 25 kB)
Erklärung Unterschrift Ukraine (PDF, 176 kB)
Informationsblatt DSGVO Kita (PDF, 124 kB)
Gemäß KitaGesetz des Landes Brandenburg werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden daher Elternbeiträge erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.
Ab 1. August 2024 gelten folgende Landesregelungen gemäß KitaGesetz für die Erhebung von Elternbeiträgen in allen Betreuungsformen (Krippe/ Kita/ Hort/ Kindertagespflege):
Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.
Seit 01.01.2023 befristet bis 31.12.2024 gilt im Rahmen des „Brandenburg-Paketes“ eine
Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.
Dokumente:
Information zur Elternbetragsentlastung (PDF, 335 kB)
Beitragstabellen alt-neu ab 2023 (PDF, 300 kB)
Elternbeiträge Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 96 kB)
Kindertagespflege alt-neu ab 2023 (PDF, 126 kB)
Kindertagespflege Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 111 kB)
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes- KitaG (PDF, 627 kB)
Externe Links:
Kinder verbringen täglich viele Stunden in der Kita bzw. Kindertagespflege und Eltern möchten, dass ihr Nachwuchs sich dort wohl fühlt und optimal gefördert wird. Elternbeteiligung bedeutet, dass Eltern das Recht haben, sich in der Kita einzubringen und "mitzumischen". Dieses Recht der Eltern spiegelt sich auch im KitaGesetz wider. Dazu zählen unter anderem das Recht der Eltern, Informationen zu ihren Kindern und über deren Erziehung und Bildung zu bekommen sowie das Recht auf Einbeziehung und Zusammenarbeit mit den Fachkräften.
Gemäß dem Brandenburgischem KitaGesetz sind Eltern und andere Erziehungsberechtigte an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Weitere Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte sind über Elternvertretungs- und Mitwirkungsgremien geregelt.
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.
Sie dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder und können vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Fachkräften Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen.
In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Die Elternversammlung(en) jeder Kita sollen dafür aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen.
Die Kita-Elternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung und der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
In Frankfurt (Oder) gibt es seit 2016 einen Kita-Elternbeirat. Er ist beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss und vertritt die Interessen der Eltern in der Kindertagesbetreuung.
Kontaktdaten Kita-Elternbeirat Frankfurt (Oder):
Sprecher:innenrat des Kreis-Kita-Elternbeirates: Florian Friedrich, Franziska Liebenau, Franziska Schary, Annekathrin Lange, Carmen Danielowski
E-Mail: keb@frankfurt-oder-live.de
Hier finden Sie eine Übersicht aller Kindertagesbetreuungseinrichtungen in Frankfurt (Oder). Sie können die Einrichtungen nach den folgenden Kriterien filtern:
Um weitere Informationen zu erhalten, bitte die Einrichtung anklicken.
Für die Inhalte im Kitawegweiser sind die Träger/Einrichtungen verantwortlich.
Schulkinder haben bis zum Ende der 4. Klasse einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (Mindestbetreuungszeit 4 Stunden). Ein darüberhinausgehender Betreuungsbedarf sowie eine Betreuung für Schulkinder der 5. und 6. Klasse kann gewährt werden, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. Der Rechtsanspruch wird im Amt für Jugend und Soziales geprüft und beschieden.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung:
Zusätzliche Hinweise:
Die Eltern können einen Hort frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Hort-Platz schließen die Eltern direkt mit den Einrichtungen. Auch beim Besuch eines Hortes außerhalb der Stadt Frankfurt (Oder)muss ein Rechtsanspruch durch das Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder) beschieden werden.
Antragstellung: Eine Antragstellung (s. Formular Kita-Rechtsanspruch) ist nur erforderlich, wenn die Mindestbetreuungszeit nicht ausreichend ist sowie für Kinder der 5. und 6. Klasse. Die Antragstellung sollte 4 bis 6 Wochen vor dem benötigten Betreuungsbeginn erfolgen
Rechtsgrundlagen: §§ 22 - 24 SGB VIII/ Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Die Stadt Frankfurt (Oder) stellt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den freien Trägern als Betreiber der Kindertagesstätten sowie den Kindertagespflegepersonen ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung in Form von Kindertagesstätten (einschließlich Horten), Kindertagespflegestellen und Eltern-Kind-Gruppen zur Verfügung.
Dafür stehen in Frankfurt(Oder) derzeit 38 Kindertagesstätten, 11 Kindertagespflegestellen sowie 2 pädagogisch begleitete Spielgruppen (Eltern- Kind-Gruppen) in Trägerschaft von 21 freien Trägern zur Verfügung.
Gemäß § 24 SGB VIII sowie dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Ende der 4. Klasse einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 (Vorschulbereich) bzw. 4 Stunden (Hort). Für eine längere Betreuungszeit sowie für Kinder unter einem Jahr und in der 5. und 6. Klasse orientiert sich die Feststellung des Betreuungsbedarfes an der zeitlichen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit oder andere bedarfsbegründende Tätigkeiten (zuzüglich Wegezeiten) und/oder den sonstigen Erfordernissen aus sozialen, pädagogischen oder familiären Gründen.
Es wird empfohlen, mindestens 6 Monate vor der geplanten Kinderbetreuung einen Platz zu suchen, um eine Betreuung ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem der Betreuungsplatz auch tatsächlich benötigt wird. Sie können die Betreuungsform und die Einrichtung frei wählen, wenn der entsprechende Rechtsanspruch vorliegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. Den Betreuungsvertrag für einen Kita-Platz schließen Sie dann direkt mit der Einrichtung. In der Kindertagespflege erfolgt ein Vertragsabschluss unter Beteiligung des Amtes für Jugend und Soziales.
Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Kindertageseinrichtung keinen Platz erhalten, können Sie sich hier über freie Plätze informieren.
Übersicht freie Kita-Plätze 01.10.2024 (PDF, 229 kB)
Bei dringendem Bedarf weist Ihnen das Amt für Jugend und Soziales freie und geeignete Plätze nach. Diese können allerdings im gesamten Stadtgebiet liegen. Bis zu 30 Minuten Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten als zumutbar.
Voraussetzung für die Aufnahme Ihres Kindes in Kindertagesbetreuung ist die Vorlage des Kita-Berechtigungsscheines in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle.
Der Berechtigungsschein wird im Amt für Jugend und Soziales mit nachstehendem Antrag beantragt und hat die Funktion eines Bescheides. Er enthält alle notwendigen Angaben über Art und Umfang des festgestellten Anspruchs und kann bei jedem Träger einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson in Frankfurt (Oder) eingelöst werden, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht. Eltern und Träger erhalten mit dem Berechtigungsschein die Garantie, dass der belegte Platz unter Berücksichtigung der zu leistenden Elternbeiträge durch die Stadt finanziert wird.
Anfragen zur Kinderbetreuung sowie die Antragstellung sind per Post, per e-mail oder persönlich möglich:
Amt für Jugend und Soziales
Oderturm 8. Etage
Zi. 8.09 oder 8.10
Tel. 552-5045/ 552-5119
Kitabetreuung@frankfurt-oder.de
KiTa-Antrag (PDF, 2.1 MB, Antrag auf Erteilung eines Kita-Berechtigungsscheines für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung)
Selbstständigkeitserklärung (PDF, 25 kB)
Erklärung Unterschrift Ukraine (PDF, 176 kB)
Informationsblatt DSGVO Kita (PDF, 124 kB)
Gemäß KitaGesetz des Landes Brandenburg werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden daher Elternbeiträge erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.
Ab 1. August 2024 gelten folgende Landesregelungen gemäß KitaGesetz für die Erhebung von Elternbeiträgen in allen Betreuungsformen (Krippe/ Kita/ Hort/ Kindertagespflege):
Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.
Seit 01.01.2023 befristet bis 31.12.2024 gilt im Rahmen des „Brandenburg-Paketes“ eine
Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.
Dokumente:
Information zur Elternbetragsentlastung (PDF, 335 kB)
Beitragstabellen alt-neu ab 2023 (PDF, 300 kB)
Elternbeiträge Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 96 kB)
Kindertagespflege alt-neu ab 2023 (PDF, 126 kB)
Kindertagespflege Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 111 kB)
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes- KitaG (PDF, 627 kB)
Externe Links:
Kinder verbringen täglich viele Stunden in der Kita bzw. Kindertagespflege und Eltern möchten, dass ihr Nachwuchs sich dort wohl fühlt und optimal gefördert wird. Elternbeteiligung bedeutet, dass Eltern das Recht haben, sich in der Kita einzubringen und "mitzumischen". Dieses Recht der Eltern spiegelt sich auch im KitaGesetz wider. Dazu zählen unter anderem das Recht der Eltern, Informationen zu ihren Kindern und über deren Erziehung und Bildung zu bekommen sowie das Recht auf Einbeziehung und Zusammenarbeit mit den Fachkräften.
Gemäß dem Brandenburgischem KitaGesetz sind Eltern und andere Erziehungsberechtigte an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Weitere Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte sind über Elternvertretungs- und Mitwirkungsgremien geregelt.
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.
Sie dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder und können vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Fachkräften Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen.
In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Die Elternversammlung(en) jeder Kita sollen dafür aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen.
Die Kita-Elternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung und der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
In Frankfurt (Oder) gibt es seit 2016 einen Kita-Elternbeirat. Er ist beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss und vertritt die Interessen der Eltern in der Kindertagesbetreuung.
Kontaktdaten Kita-Elternbeirat Frankfurt (Oder):
Sprecher:innenrat des Kreis-Kita-Elternbeirates: Florian Friedrich, Franziska Liebenau, Franziska Schary, Annekathrin Lange, Carmen Danielowski
E-Mail: keb@frankfurt-oder-live.de
Hier finden Sie eine Übersicht aller Kindertagesbetreuungseinrichtungen in Frankfurt (Oder). Sie können die Einrichtungen nach den folgenden Kriterien filtern:
Um weitere Informationen zu erhalten, bitte die Einrichtung anklicken.
Für die Inhalte im Kitawegweiser sind die Träger/Einrichtungen verantwortlich.