Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Hundehaltung, Haltung von gefährlichen Hunden

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (§ 6 HundehV)

Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) vorzulegen. Die Anmeldung können Sie hier vornehmen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Hinweisseite "Hundeangelegenheiten".

Haltung gefährlicher Hunde:

In Brandenburg ist die Haltung und Zucht von bestimmten Hunderassen verboten oder mit Auflagen versehen. Zu beachten ist, dass die jeweiligen Bestimmungen auch für Kreuzungen dieser Hunderassen gelten. Eine Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die betroffenen Hunderassen bzw. über die einzureichenden Antragsunterlagen.

Übersicht über die verbotenen Hunderassen (§ 8 Abs. 2 HundehV)

In Brandenburg sind folgende Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich aufgeführt und dürfen nicht gehalten werden:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • American Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Übersicht über die erlaubnispflichtigen Hunderassen (§ 8 Abs. 3 HundehV)

Folgende Rassen gelten in Brandenburg als gefährlich:
  • Alano
  • Bullmastiff
  • Cane Corso/Cane Corso Italiano
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastín Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Die Haltung dieser Hunderassen bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. (§ 10 HundehV)

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller u.a.

1. das 18. Lebensjar vollendet hat,

2. die erforderliche Sachkunde besitzt,

3. seine Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) nachgewiesen hat,

4. ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachgewiesen hat,

5. eine Tierhaftpflichtversicherung mit einer Mindestschadenssumme von 500.000 € für Personenschaden und 250.000 € für sonstige Schäden aufrechthält und

6. den Nachweis der Zustimmung des Vermieters (bei Mehrfamilienhäusern) vorlegt.

Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.

Mit der Erlaubnis erhält der Hundehalter eine kreisrunde rote Plakette, die sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen ist. Es gilt der generelle Leinen- und Maulkorbzwang.

Die Gefährlichkeit kann jedoch durch einen Wesenstest widerlegt werden. Der Nachweis (Wesenstest) ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine kreisrunde grüne  Plakette, die sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen ist. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes (z. B. Beißvorfall) seine Gültigkeit.

Die Erteilung eines Negativzeugnisses ist gebührenpflichtig.

Für die Durchführung des Sachkundenachweises (Hundehalter) und des Wesenstestes (Hund) finden Sie unten die aktuelle Liste der anerkannten Sachverständigen der Stadt Frankfurt (Oder).

Ordnungswidrigkeiten:

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.