Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (§ 6 HundehV)
Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) vorzulegen. Die Anmeldung können Sie hier vornehmen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Hinweisseite "Hundeangelegenheiten".
Haltung gefährlicher Hunde:
In Brandenburg ist die Haltung und Zucht von bestimmten Hunderassen verboten oder mit Auflagen versehen. Zu beachten ist, dass die jeweiligen Bestimmungen auch für Kreuzungen dieser Hunderassen gelten. Eine Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die betroffenen Hunderassen bzw. über die einzureichenden Antragsunterlagen.
Übersicht über die verbotenen Hunderassen (§ 8 Abs. 2 HundehV)
In Brandenburg sind folgende Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich aufgeführt und dürfen nicht gehalten werden:
Übersicht über die erlaubnispflichtigen Hunderassen (§ 8 Abs. 3 HundehV)
Die Haltung dieser Hunderassen bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. (§ 10 HundehV)
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller u.a.
1. das 18. Lebensjar vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde besitzt,
3. seine Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) nachgewiesen hat,
4. ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachgewiesen hat,
5. eine Tierhaftpflichtversicherung mit einer Mindestschadenssumme von 500.000 € für Personenschaden und 250.000 € für sonstige Schäden aufrechthält und
6. den Nachweis der Zustimmung des Vermieters (bei Mehrfamilienhäusern) vorlegt.
Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.
Mit der Erlaubnis erhält der Hundehalter eine kreisrunde rote Plakette, die sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen ist. Es gilt der generelle Leinen- und Maulkorbzwang.
Die Gefährlichkeit kann jedoch durch einen Wesenstest widerlegt werden. Der Nachweis (Wesenstest) ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine kreisrunde grüne Plakette, die sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen ist. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes (z. B. Beißvorfall) seine Gültigkeit.
Die Erteilung eines Negativzeugnisses ist gebührenpflichtig.
Für die Durchführung des Sachkundenachweises (Hundehalter) und des Wesenstestes (Hund) finden Sie unten die aktuelle Liste der anerkannten Sachverständigen der Stadt Frankfurt (Oder).
Ordnungswidrigkeiten:
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Rechtsgrundlagen: Hundehalterverordnung (HundehV)
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