Entsprechend § 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt (Oder) werden Steuern für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet erhoben.
Der Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme im Haushalt anzumelden. Sollte der Halter dieser Verpflichtung bisher noch nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, ist dies umgehend nachzuholen.
Erforderliche Unterlagen
verfügbare Formulare:
Einzug der Hundesteuer per Lastschrift:
Sofern Sie beabsichtigen, die Hundsteuer per Lastschrift von Ihrem Konto einziehen zu lassen, ist die Erteilung eines sog. SEPA-Lastschriftmandates durch Sie erforderlich. Bitte füllen Sie dazu den entsprechenden Vordruck (siehe rechte Randspalte) aus und übersenden diesen unterzeichnet an die:
Stadt Frankfurt (Oder)
Stadtkasse
Postfach 12331
5202 Frankfurt (Oder)
Eine Übermittlung per Fax oder Email ist nicht zulässig.
Eine Abmeldung bzw. Ummeldung der Hundesteuer ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod des Hundes (ggf. durch tierärztliche Bescheinigung), aufgrund eines Umzugs in eine andere Gemeinde oder bei einem Wechsel des Hundehalters durch den Halter im Amt anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
verfügbare Formulare:
Bei Verlust der Hundemarke kann diese gegen eine Gebühr ersetzt werden. Die Ersatzmarke ist im Amt für Finanzmanagement und Rechnungswesen, Abteilung Steuern und Abgaben zu erwerben.
Erforderliche Unterlagen
Allgemeine Hinweise
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Frankfurt (Oder) vom 29.09.2009
Hundesteuersatzung (PDF, 26 kB)