Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten (Erlaubnisgeber) und dem Jäger (Erlaubnisnehmer) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.
Wenn die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wird, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen
§ 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 und 2 BbgJagdG
§ 16 BbgJagdG
keine
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis wird im Rahmen eines Vertrages zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jäger geregelt.
Nach § 16 Abs. 3 BbgJagdG ist die Schriftform (zivilrechtlicher Vertrag) erforderlich.