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Jagdschein Erteilung für Ausländer
[Nr.99067004001001 ]

Der Jagdschein wird von den unteren Jagdbehörden ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.

Jagdschein gibt es auch für Falkner und für ausländische Staatsbürger.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines für Ausländer:

  • Beglaubigte Kopie und deutsche Übersetzung des Nachweises der bestandenen Jägerprüfung
  • Personalausweis/Pass
  • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
  • zwei Passbilder zum Erstantrag
  • weitere Dokumente auf Anforderung der unteren Jagdbehörde

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühren für Erteilung des Jagdscheines nach Kapitel 6.2 GebOLandw in Höhe von 10-80 €/pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines sowie Jagdabgabe in Höhe von 5 bis 25 € je nach Art des Jagdscheines

Fristen

Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich. Beantragung rechtzeitig vor Beginn der geplanten Jagdausübung und vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare von den unteren Jagdbehörden bereits online zur Verfügung stehend

Hinweise (Besonderheiten)

Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers fordern.