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Jagdschein Wiedererteilung
[Nr.99067004123000 ]

Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
  • Jagdschein gibt es auch für Falkner und für ausländische Staatsbürger.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung

Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung

Lichtbild

Voraussetzungen

Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.   

Bei der Widererteilung eines Jagdscheines darf keine verhängte Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG mehr laufen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühren für Erteilung des Jagdscheines nach Kapitel 6.2 GebOLandw in Höhe von 10-80 €/pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines sowie Jagdabgabe in Höhe von 5 bis 25 € je nach Art des Jagdscheines.

Verfahrensablauf

Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines schriftlich bei der unteren Jagdbehörde, wo der Jäger/die Jägerin ihren Hauptwohnsitz hat.

Fristen

Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.

Hinweise (Besonderheiten)

Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers fordern.