Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung
Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung
Lichtbild
Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.
Bei der Widererteilung eines Jagdscheines darf keine verhängte Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG mehr laufen.
Gebühren für Erteilung des Jagdscheines nach Kapitel 6.2 GebOLandw in Höhe von 10-80 €/pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines sowie Jagdabgabe in Höhe von 5 bis 25 € je nach Art des Jagdscheines.
Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines schriftlich bei der unteren Jagdbehörde, wo der Jäger/die Jägerin ihren Hauptwohnsitz hat.
Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers fordern.