Ein Jahrmarkt ist eine in Zeitabständen wiederkehrende, zeitl. begrenzte Verkaufsveranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Wer ein Jahrmarkt veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort/Zeit sowie des Namens, Vornamens u. seiner Anschrift, der Gewerbebehörde vier Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Dem Veranstalter steht es frei, den Jahrmarkt festsetzen zu lassen. Die Beantragung ist formblattgebunden (s.a. Hinweise Festsetzung Veranstaltungen).
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine Erlaubnisgebühr von 56,- bis 2.267,- EUR fällig, zu zahlen bei Erhalt des Festsetzungsbescheides.
Bearbeitung:
bis 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag zur Festsetzung einer Veranstaltung) mit Verzeichnis über die
Art der anzubietenden Waren der Aussteller oder Anbieter / Lageplan sowie Versicherungsnachweis
und Teilnahmebedingungen
- Gültiges Personaldokument
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
- Nutzungsgenehmigung zB Sondernutzungsgenehmigung von öffentl. Straßen-/Freiflächen oder Pacht-/Mietverträge von nichtöffentlichen Flächen
Zusätzliche Hinweise:
Die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen werden geprüft. Zur Prüfung des Antrages ist eine Beteiligung des Bereiches Bauordnung, des Landesamtes für Arbeits-schutz, der IHK, des Bereiches Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, des Bereiches Grünflächen, Umwelt / Natur und Straßenverkehr, des Fachbereiches Feuerwehr, der Polizei u.a. erforderlich.
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: §§ 68 / 69 Gewerbeordnung