Jugendhilfeplanung ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Der örtliche Jugendhilfeträger – in der Regel das Jugendamt – muss seine Planungsverpflichtung wahrnehmen.
Jugendhilfeplanung umfasst:
Bearbeitung: keine individuelle Leistungsbearbeitung; vorzugsweise Prozessgestaltung und -begleitung
Rechtsgrundlagen: §§ 79 - 81 SGB VIII, insbesondere § 80 SGB VIII