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Kombinationsleistung für Pflegeversicherte beantragen
[Nr.99106005080000 ]

Wenn Sie zuhause gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Außerdem zahlt Ihnen die Pflegekasse Pflegegeld. Der monatliche Maximalbetrag für Pflegesachleistung richtet sich nach Ihrem Pflegegrad:

  • bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
  • bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
  • bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
  • bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995

Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationsleistung. Die Kosten werden dabei anteilig berechnet: Je mehr Pflegesachleistungen Sie in Anspruch nehmen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie. Wenn Sie zum Beispiel von allen Pflegesachleistungen, die Ihnen zustehen, 80 Prozent in Anspruch nehmen, erhalten Sie nicht mehr 100 Prozent des maximalen Pflegegelds, sondern 20 Prozent. Wenn Sie dagegen nur wenige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie entsprechend mehr Pflegegeld. 

Ihre Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, ist für 6 Monate bindend.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis  
  • gegebenenfalls: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)  
  • gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen 
  • gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis  

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 

Voraussetzungen

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Sie werden häuslich gepflegt.
  • Sie nehmen Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang in Anspruch.
     

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kombinationsleistung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.   

  • Berechnen Sie den Anteil der Pflegesachleistung am monatlichen Höchstbetrag, der Ihnen entsprechend Ihres Pflegegrades für Pflegesachleistungen zusteht. 
    • Betragen die monatlichen Kosten der Pflegesachleistung beispielsweise 70 Prozent des Höchstbetrages, erhalten Sie noch 30 Prozent des Pflegegeldes.
  • Reichen Sie den Antrag auf Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
  • Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Ihre Pflegekasse kann Ihnen eine Liste der zugelassenen Pflegedienste geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können.
  • Ihre Pflegekasse rechnet die Pflegesachleistung direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.
     

Fristen

Wenn Sie eine Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, sind Sie 6 Monate an diese Entscheidung gebunden. Das heißt, Sie können auch das Verhältnis, in dem Sie Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren, nicht ändern. Eine Ausnahme besteht, wenn sich Ihr Zustand stark verschlechtert und Sie mehr Pflege benötigen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.