Gemäß KitaGesetz des Landes Brandenburg werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden daher Elternbeiträge erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.
Ab 01.01.2025 gelten folgende Landesregelungen gemäß KitaGesetz für die Erhebung von Elternbeiträgen in Krippe, Kindertagespflege und Hort
Es gilt eine Beitragsfreiheit
Es gilt außerdem eine landesweit einheitliche Begrenzung der Höchstbeiträge bei einem Jahresnettoeinkommen von 35.000 Euro bis zu 55.000 Euro (s. nachstehende Übersicht).
Krippen und Kindertagespflege (Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) |
bis 6 Std. Betreuung |
bis 8 Std. Betreuung |
bis 10 Std. Betreuung |
35.000,01 € - 40.000 € |
48 € |
60 € |
72 € |
40.000,01 € - 45.000 € |
80 € |
100 € |
120 € |
45.000,01 € - 50.000 € |
120 € |
150 € |
180 € |
50.000,01 € - 50.000 € |
168 € |
210 € |
252 € |
Hortkinder |
Unabhängig von der Betreuungszeit |
||
35.000,01 € - 40.000 € |
40 € |
||
40.000,01 € - 45.000 € |
85 € |
||
45.000,01 € - 50.000 € |
55 € |
||
50.000,01 € - 50.000 € |
70 € |
Gemäß § 51 Abs.1 KitaGesetz dürfen für Kinder, die nicht nach § 17a oder § 50 beitragsfrei zu betreuen sind, Elternbeiträge in Höhe der Tabellenwerte der rechtswirksamen Elternbeitragssatzungen oder privatrechtlichen Elternbeitragsordnungen erhoben werden. Die Wirksamkeit einer Elternbeitragsregelung des Trägers der Kindertagesstätte bleibt von den Höchstbeiträgen unberührt.
Die Verwaltung wurde von der Stadtverordnetenversammlung beauftragt, spätestens zur Sitzung am 17.07.2025 eine Fortschreibung der „Empfehlung zum Einvernehmen für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten gemäß § 17 Kita-Gesetz Brandenburg in der Stadt Frankfurt (Oder)“ vorbereiten und dabei die Beitragsgerechtigkeit der zu zahlenden Elternbeiträge zu prüfen.
Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.
Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.
Dokumente:
Beitragstabellen alt-neu 2025 (PDF, 216 kB)
Elternbeiträge Kindertagespflege 2025 (PDF, 137 kB)