Hier erfahren Sie, wie Sie die Genehmigung für das Abbrennen eines Lagerfeuers bekommen.
Möchten Sie öffentlich im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.
Bestimmungen zur Durchführung eines Lagerfeuers
Die Durchführung eines Lagerfeuers kann nur unter dem Gesichtspunkt eines im öffentlichen Interesse durchzuführenden gemeinschaftlichen Ereignisses und nicht zum Zwecke einer vorzunehmenden Verbrennung von Abfallstoffen o. ä. genehmigt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Bei Verstößen gegen diese Festlegung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die im Antrag zur Genehmigung eines Lagerfeuers bzw. in der Genehmigung festgelegte Dauer für Beginn und Ende des Lagerfeuers ist einzuhalten.
Die Durchführung von Kontrollen bleibt vorbehalten.
Gegen die Ablehnung des Antrages können Sie Widerspruch einlegen.
Das Verbrennen ist verboten:
- bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,
- ab Waldbrandwarnstufe 1,
- bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
- wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile