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Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
[Nr.99115004001004 ]

Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Land Brandenburg:

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Kosten

Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.

Urheber

Zuständige Stelle

Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.11.2015
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI),  Referat VII2

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

07.06.2024

Teaser

Der Eigentümer einer Wohnung oder der Wohnungsgeber kann bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Bewohner seiner Wohnung erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Rechtsbehelf

Widerspruch

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja