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Niederlassungserlaubnis Erteilung für besonders hochqualifizierte Fachkraft
[Nr.99010003001001 ]

Als ausländische hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung können Sie im Einzelfall eine Niederlassungserlaubnis ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland erhalten.

Volltext

Wenn Sie über einen akademischen Abschluss verfügen und in Deutschland als hoch qualifizierte Fachkraft berufstätig sind oder sein wollen, können Sie in besonders gelagerten Einzelfällen - auch unmittelbar nach Ihrer Einreise - eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Als hoch qualifiziert gelten Sie zum Beispiel, wenn Sie als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen tätig sind oder als Lehrperson in herausgehobener Funktion mindestens zwei Jahre Berufserfahrungen sammeln konnten.

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Bitte beachten Sie den Ausnahmecharakter der sofortigen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Hochqualifizierung als solche reicht alleine nicht aus, um einen besonders gelagerten Einzelfall anzunehmen. Vielmehr kommt es auf die Gesamtbetrachtung aller Tatsachen an.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Eigenkapital, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
  • Nachweis über die besondere Qualifikation bzw. Berufserfahrung (zum Beispiel Ausbildungszeugnisse, Zertifikate, Arbeitszeugnis)
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • bei Ausübung eines reglementierten Berufs:
    • Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis)
    • Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

  • Sie haben einen akademischen Abschluss, das heißt Sie besitzen
    • einen deutschen Hochschulabschluss,
    • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder
    • einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
      Bitte beachten Sie:

Wenn Sie in einem reglementierten Beruf (zum Beispiel in akademischen Heilberufen) arbeiten möchten, ist die Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle zwingend erforderlich.

  • Sie gehören zum Kreis der hoch qualifizierten Fachkräfte, das heißt Sie sind zum Beispiel
    • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerin mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
    • Lehrperson in herausgehobener Funktion,
    • wissenschaftliche Mitarbeitende in herausgehobener Funktion.

Bitte beachten Sie:

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Besondere fachliche Kenntnisse liegen vor, wenn Sie über eine besondere Qualifikation oder über Kenntnisse von überdurchschnittlich hoher Bedeutung in einem speziellen Fachgebiet verfügen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Forschungsgebiet identifiziert werden kann, in dem Sie sich eine besondere Expertise angeeignet haben (zum Beispiel durch erfolgreiche Projekte, Forschungsvorhaben oder Veröffentlichungen). Auf das Fachgebiet Ihrer Tätigkeit kommt es nicht an.

Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen ist bei Lehrstuhlinhabern sowie bei Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen gegeben.

Wissenschaftliche Mitarbeiter sind dann hervorgehoben tätig, wenn sie über die üblichen Aufgaben hinaus eigenständig Projekte entwickeln und durchführen, wissenschaftliche Abteilungen, Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten oder leiten sollen. Auf die Höhe des Gehalts kommt es hierbei nicht an.

  • Ihnen liegt ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsangebot vor.
  • Sie können eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.
  • Weiter bedarf es einer positiven Prognose durch die Ausländerbehörde, dass Ihre Integration in die (rechtlichen und gesellschaftlichen) Lebensverhältnisse Deutschlands zu erwarten ist (zum Beispiel bei vorhandenen Deutschkenntnissen, Voraufenthalten in Deutschland oder internationalen Erfahrungen).
  • Sie sind in der Lage, den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - zu sichern.
  • Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenhöhe (fix): 147,00 Euro

Bemerkung: Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

  • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Je nach Bundesland ist es möglich, dass die Zustimmung einer weiteren Behörde für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Im Land Brandenburg ist die Zustimmung einer weiteren Behörde für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Fristen

Antragsfrist:

Dauer (bei Spanne): 6 bis 8

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Hinweise (Besonderheiten)

  • Für eine Erwerbstätigkeit in einem nicht reglementierten Beruf erhalten Sie unter https://anabin.kmk.org/anabin.html weitere Informationen darüber, wie Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland bewertet wird. Zudem besteht die Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu finden unter https://www.kmk.org/zab/zentralstellefuer-auslaendisches-bildungswesen.html zum Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss.
  • Für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis müssen keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden.
  • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Urheber

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

22.08.2022

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie

-      in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,

-           in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.