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Rechtsanwaltsgesellschaft Zulassung
[Nr.99082004007000 ]

Die Rechtsanwalts-GmbH ist, ebenso wie die GbR, die Partnerschaft oder die Anwalts-AG, eine von mehreren zulässigen gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen anwaltlicher Tätigkeit. Die Rechtsanwalts-GmbH hat keine besonderen bzw. zusätzlichen Beratungsbefugnisse im Vergleich zum Einzelanwalt oder dem Sozietätsanwalt; sie soll nur die Berufsausübung in Form einer Kapitalgesellschaft ermöglichen.

Die Zulassung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
  • beglaubigte Abschrift der aktuellen Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
  • Ablichtungen der Anstellungsverträge
    • der Geschäftsführer/innen
    • der Prokuristen/innen
    • der Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
  • Ablichtung der Gründungsurkunde
  • Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
  • Nachweis über die Zahlung der Gebühr
  • Ablichtung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Geschäftsführer/innen, ggf. auch von Prokuristen/innen (nur, falls sich die Bestellung nicht aus Gesellschaftsvertrag oder Gründungsurkunde ergibt)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

1.025,00 € (Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO § 1 Nr. 2)

Hinweise (Besonderheiten)

  • Wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten der Gesellschaft ein Verfahren geführt wird, das die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung zum Ziel hat, oder gegen ihn ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wurde, kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend ausgesetzt werden.
  • Die Gründung der GmbH, d.h. der Gründungsakt, die Beurkundung sowie der Registereintrag werden nicht von der Rechtsanwaltskammer veranlasst oder gar durchgeführt, sondern nur vorausgesetzt. Die Zulassung einer GmbH als Rechtsanwalts-GmbH setzt einen schon abgeschlossenen gesellschaftsrechtlichen Gründungsakt voraus, der sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes richtet.
  • Nach der Zulassung kann die GmbH gem. § 59 l BRAO als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
  • Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
  • Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f BRAO Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.