Personen oder Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen nach Abgabe einer Meldung sogenannte vorübergehende Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, wenn sie zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs in dem Staat ihrer Niederlassung berechtigt sind.
Neben der Meldung sind folgende Dokumente einzureichen (§ 15 Abs. 2 RDG):
a) Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufes, für den die vorübergehende Registrierung beantragt wird;
b) alternativ, wenn der Beruf im Mitgliedstaat nicht reglementiert ist, ein Nachweis über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in den vorhergehenden zehn Jahren;
c) Information über das Bestehen oder Nichtbestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
d) Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird.
Die Meldung ist schriftlich einzureichen. Die beizufügenden Nachweise sind im Original einzureichen. Sofern die genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Eine Einreichung der Meldung in elektronischer Form ist nicht vorgesehen.
Voraussetzungen für die Registrierung (§ 15 RDG):
Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Art. 3 Abs. 1 a Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
Das Verfahren ist kostenfrei (§ 15 Abs. 3 S. 2 RDG).
Nach Meldung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Prüfung der Untersagung der Tätigkeit.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.
Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister ist nicht konstitutiv. Die Aufnahme der Tätigkeit kann bereits mit der vollständigen Meldung an die zuständige Behörde erfolgen. Die Registrierung erfolgt nur für ein Jahr (§ 15 Abs. 2 S. 3 RDG). Wird eine Wiederholungsmeldung erstattet, wird die Registrierung um ein Jahr verlängert. Unterbleibt eine Wiederholungsmeldung, wird die Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister gelöscht (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 RDG).
Antragsformulare sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de abrufbar.
Die Registrierung für vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Bereich Rentenberatung (§ 15 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.