Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die/Der Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.
Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.
Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Kostenart:
Bemerkung: Richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
keine
Verwaltungsgerichtliche Klage
Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW
Zuständig sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise / kreisfreie Städte)