Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.
Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.
Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere
Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.
Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240
Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.
Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2
Frau Kaschke
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen; OT: Wünsdorf
Fax: 0331 8683848
Tel.: 0331 8683836
E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de