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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
[Nr.99003021005000 ]

Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:

  • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
  • Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
  • Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
  • bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)

Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Sie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen. Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Unterlagen:

  • Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, ggf. Zeugnisse, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie, bei Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sind die mikrobiologischen Inhalte des Studiums kurz formlos darzustellen 
  • Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber (Kopie der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern von der Person unter deren Aufsicht der Antragsteller hauptberuflich tätig war)
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie ein Führungszeugnis.
    Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Lebenslauf
  • Approbationsurkunde

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (GebOMASGF) beträgt lt. Tarifstelle 7.8.5.1 die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gem. § 44 IfSG 330 EUR.

Fristen

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie eine Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.

Erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen kann die Antragsbearbeitung begonnen werden.

Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen erforderlich: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Die erteilte Erlaubnis ist bundesweit gültig und Voraussetzung für die Anzeige einer Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

Der Wohnort im Land Brandenburg ist Voraussetzung für die Antragsbearbeitung.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Abteilung Gesundheit, Dezernat G2, Gesundheitsberichterstattung/Infektionsschutz

Frau Kaschke

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen

Tel.: 0331 8683 836

Fax: 0331 8683 848

E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de