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Unterhaltsberechnung

Eltern sind ihren Kinder gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind nicht persönlich betreut, ist barunterhaltspflichtig.
Auch über die Volljährigkeit hinaus sind beide Elternteile ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Ein Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung/ ein Studium absolviert. Die Berechnung für das volljährige Kind kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Jugendamt erfolgen.

Gebühr: kostenfrei

Bearbeitung: Bearbeitungszeit ca. 4 - 6 Wochen

Erforderliche Unterlagen:

bei Nichtselbstständigen

  • Lohn- u. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate,
  • Bescheide über Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, ALG I, ALG II),     
  • Renteneinkünfte,
  • Vermögensverhältnisse wie Grundbesitz,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung- u. Verpachtung

bei Selbständigen

  • Gewinn- u. Verlustrechnung der letzten 3 Jahre
  • Bilanzen mit Nachweisen über die Privatentnahmen
  • Einkommenssteuererklärungen und Bescheide des Finanzamtes
  • Kranken-, Pflege- u. Rentenversicherung

Zusätzliche Hinweise:

Zur Berechnung des Unterhaltsanspruches eines volljährigen Kindes ist erforderlich, dass die Einkommensnachweise beider Elternteile erbracht werden. Ergänzend sind noch folgende Unterlagen beizufügen: Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag mit Nettoverdienstbescheinigung, BAB- bzw. Bafög- Bescheid, Immatrikulationsnachweis 

Antragstellung:

  • Der Elternteil, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt und die Betreuung gewährleistet.
  • das volljährige Kind 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 1601 ff. BGB
  • § 18 (1) SGB VIII
  • § 18 (4) SGB VIII

Weitere Informationen:

Beistand, Beratung, Beurkundung (PDF, 127 kB)