Eltern sind ihren Kinder gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind nicht persönlich betreut, ist barunterhaltspflichtig.
Auch über die Volljährigkeit hinaus sind beide Elternteile ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Ein Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung/ ein Studium absolviert. Die Berechnung für das volljährige Kind kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Jugendamt erfolgen.
Gebühr: kostenfrei
Bearbeitung: Bearbeitungszeit ca. 4 - 6 Wochen
bei Nichtselbstständigen
bei Selbständigen
Zur Berechnung des Unterhaltsanspruches eines volljährigen Kindes ist erforderlich, dass die Einkommensnachweise beider Elternteile erbracht werden. Ergänzend sind noch folgende Unterlagen beizufügen: Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag mit Nettoverdienstbescheinigung, BAB- bzw. Bafög- Bescheid, Immatrikulationsnachweis
Beistand, Beratung, Beurkundung (PDF, 127 kB)