Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil.
Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt, in deren Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Unterhaltsvorschusskasse tritt mit dieser Leistung in Vorleistung um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zu sichern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur geringen Unterhalt für dieses Kind zahlt.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltvorschuss, wenn
Darüber hinaus besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn:
Seit dem 1.7.2017 ist die Höchstbezugsdauer von 6 Jahren (72 Monate) weggefallen.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Alleinerziehend = ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend
Nicht allein erziehend = verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebend oder nicht dauerhaft getrennt lebend
Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Unterhaltsleistung basiert auf dem in § 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.
Danach ergibt sich folgender Anspruch (Stand: 01.01.2021):
Abgezogen von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und bei verstorbenen Elternteilen die Halbwaisenrente.
itte reichen Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei uns ein. Leider ist eine persönliche Vorsprache aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage noch nicht ohne Weiteres möglich ist. Sehen Sie daher bitte von unangemeldeten Kontaktversuchen im Oderturm ab.Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an die MitarbeiterInnen der Unterhaltsvorschussstelle (siehe Kontakte).Bitte lesen Sie das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss aufmerksam!è Antrag auf Unterhaltsvorschussè Anlage bei Kindern ab 12 Jahrenè Merkblatt zum UnterhaltsvorschussWelche Unterlagen werden benötigt?Weitere ggf. notwendige Nachweise entnehmen Sie bitte dem Antragsformular
Folgende Unterlagen werden benötigt (falls zutreffend):
Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses:
Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich, um eine Vorschussleistung des Staates. In der Regel werden die ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen daher vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert und ggf. über das Gericht geltend gemacht.
Ausnahmen gelten nur, wenn der Unterhaltspflichtige seine unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit ausreichend nachweist.
Ihre Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Frankfurt (Oder):
Die Unterhaltsvorschussstelle hat ihre Büros in der 16. Etage des Oderturms, Logenstr. 8, 15230 Frankfurt (Oder).
Persönliche Vorsprachen sind aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage nur in dringend gebotenen Einzelfällen und mit vorheriger Terminvereinbarung im Fachbereich möglich.
Wir empfehlen Ihnen vor Antragstellung per Telefon oder Mail mit den KollegInnen in Kontakt zu treten. So können wir offene Fragen klären, erforderliche Unterlagen/Nachweise besprechen und Ihnen gegebenenfalls beim Ausfüllen der Antragsformulare behilflich sein.
Kontakte:
Bei der Suche nach Ihrem Ansprechpartner in der Unterhaltsvorschusstelle orientieren Sie sich bitte am Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes!
Anlage (bei Kindern ab 12 Jahren) (PDF, 31 kB)
Informationsblatt DSGVO Unterhaltsvorschussgesetz (PDF, 125 kB)
Antrag_Unterhaltsvorschuss (PDF, 190 kB)
Merkblatt Unterhaltsvorschuss (PDF, 214 kB)
Zusätzliche Hinweise: persönliche Vorsprache erforderlich
Schriftliche Antragstellung unter Verwendung des amtlichen Formulars. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Lebenspartner dauernt getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält.
Rechtsgrundlagen: Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Verbindung mit den entsprechenden Richtlinien