Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Vaterschaftsanerkennung Standesamt

Die Vaterschaft kann zu einem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird.

Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Der Vater eines Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form anerkennen. Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form zustimmen. Bei Minderjährigkeit der Beteiligten sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich, über deren Umfang die Urkundspersonen Auskunft erteilen.

Wird das Kind einer verheirateten Mutter anerkannt, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das sonst notwendige gerichtliche Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann nur bei Vorliegen aller notwendigen Erfordernisse wirksam werden; die vor der Geburt eines Kindes abgegebene Anerkennungserklärung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden. Die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern des Kindes beim Jugendamt oder Notar erklären, die gemeinsame Sorge übernehmen zu wollen. Geben sie keine Erklärung ab, bleibt die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. Durch die Eheschließung der Eltern des Kindes entsteht kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht.

Für die Entgegennahme einer Vaterschaftsanerkennung im Standesamt wird um eine telefonische Voranmeldung (Hinweise über notwendige Dokumente, Zustimmungserklärungen...) gebeten.

Die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung kann ebenfalls im Jugendamt abgegeben werden, eine Sorgerechtserklärung wird dort durch die Urkundsperson aufgenommen.

Notwendige Unterlagen:

Zur Beurkundung der Anerkennungserklärung ist/sind einzureichen

  • Nachweis zur Person (Personalausweis, Reisepass)
  • ledige Mutter: die eigene Geburtsurkunde,
  • geschiedene Mutter: die Heiratsurkunde/beglaubigte Abschrift Familienbuch/Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil,
  • verwitwete Mutter: die Heiratsurkunde/beglaubigte Abschrift Familienbuch/Eheurkunde und die Sterbeurkunde des Ehemannes,
  • verheiratete Mutter: die Heiratsurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch/Eheurkunde und einen Nachweis über die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens
  • Geburtsurkunde des Kindesvaters

Für den Fall, dass die Kindesmutter eine Lebenspartnerschaft begründet hat, sind alle in diesem Zusammenhang relevanten Dokumente vorzulegen.

(Hinweis: Urkunden sind im Original einzureichen; Heiratsurkunde mit Namensführung der Ehegatten bis 01.04.1994, Nachweis der Namensführung danach in Form der beglaubigten Abschrift des Familienbuches bis 31.12.2008 bzw. der Eheurkunde ab 01.01.2009)

Rechtliche Grundlagen:

Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gebühren: 33 €
                                                                                                                                                                                                      Es wird um telefonische Voranmeldung gebeten.