Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die die Adoption vermittelt hat.
Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und stehen Ihnen unterstützend und für Fragen zur Verfügung.
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle kann sich im Einzelfall bemühen, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht für Angehörige der Herkunftsfamilie nicht.
Einen Ausdruck aus dem Geburtseintrag des vom Standesamt geführten Personenstandsregisters können
beantragen.
Der Ausdruck kann vor Ort, schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragt werden
Eine lange Aktenaufbewahrungsfrist für Akten über Adoptionen wurde erst Anfang 2002 eingeführt. Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existieren daher möglicherweise keine Vermittlungsakten mehr.
Bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, war keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann möglicherweise weiterführen.
Das Geburtenbuch / Personenstandsregister wird bei dem fürn den Geburtsort einer Person zuständigen Standesamt geführt.
Da anlässlich einer Akteneinsicht und auch durch einen Auszug aus dem Personenstandsregister persönliche Daten bekannt werden, wird in der Regel der Nachweis der eigenen Identität durch die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches) erforderlich sein.
Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:
Sie sind
Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.
Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Die Adoptionsvermittlungsstelle, die Ihre Vermittlung durchgeführt hat, gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption.
Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.
Vor dem Besuch der Adoptionsvermittlungsstelle ist eine telefonische Anfrage und Terminvereinbarung zu empfehlen.
Vor dem Besuch der Adoptionsvermittlungsstelle ist eine telefonische Anfrage und Terminvereinbarung zu empfehlen. Auf diese Weise kann abgesprochen werden, wann eine Einsichtnahme in die Akten möglich ist.
Soll ein Standesamt persönlich aufgesucht werden, kann dies zu den jeweiligen Öffnungszeiten erfolgen. Diese Zeiten sind nicht einheitlich geregelt. Im Zweifel ist auch in diesem Fall eine vorherige telefonische Nachfrage sinnvoll.
Keine
Wird die Einsichtnahme in die Akten über die Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes oder die Erteilung von Angaben aus dem Personenstandsregister verweigert, kann eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geführt werden.
Wird die Einsichtnahme in die Akten über die Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers (zum Beispiel einer Kirche) verweigert, kann Klage vor dem zuständigen Amtsgericht erhoben werden.
Keine
Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen