§ 18 HwO
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
§ 19 HwO
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Bei der Eintragung eines Einzelunternehmens:
Bei der Eintragung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG):
Bei der Eintragung einer juristischen Person:
Bei der Erweiterung mit einem oder mehreren Gewerken:
Bei der Löschung aus dem Verzeichnis zulassungsfreier und handwerksähnlich betriebener Gewerbe:
Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
keine
Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36
14467 Potsdam
Telefon: 0331/ 37030
Telefax: 0331/3703100
E-Mail: info@hwkpotsdam.de