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Vorkaufsrecht der Gemeinde

Ausstellung des Negativzeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 – 28 Baugesetzbuch der Gemeinde

Die gemeindlichen Vorkaufsrechte sind das Recht der Gemeinden – in diesem Falle der Stadt Frankfurt (Oder) – ein Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll.

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ist das Vorliegen eines Kaufvertrags. Der Inhalt des Kaufvertrages muss der Gemeinde durch einen der Vertragsparteien mitgeteilt werden. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Dieser beantragt auch schriftlich die Ausstellung eines Negativzeugnisses.

Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht, oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde darüber unverzüglich ein Zeugnis – das sogenannte „Negativzeugnis“ auszustellen (§ 28 Abs. 1 BauGB). Die Auflassung im Grundbuch darf erst dann erfolgen, wenn das Negativzeugnis vorliegt.

Über das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB hinaus kann die Gemeinde durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB begründen

  • für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
  • für Grundstücke in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Ausweisung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs, in Betracht zieht.

In der Stadt Frankfurt (Oder) gelten folgende Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB (für das Betrachten der Dateien ist der Acrobat Reader erforderlich):