Die Anforderungen an Werbeanlagen können Brandenburger Kommunen durch örtliche Bauvorschriften weitestgehend eigenständig bestimmen. Werbeanlagen sind genehmigungsfrei, wenn die Regelungen des § 61 Absatz 1 Nr. 12 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erfüllt werden.
In Frankfurt (Oder) ist die Werbesatzung zu beachten.
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Merkblatt Antrag Werbung (PDF, 29 kB)