Durch den Erlass von örtlichen Bauvorschriften gemäß § 87 Abs. 1 Brandenburgischer Bauordnung – hier die Werbesatzung – können Anforderungen an Werbeanlagen, auch wenn sie ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, bestimmt werden. Es können besondere Anforderungen an die Art, Größe, Gestaltung, Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen gestellt werden oder gar der Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten baulichen Anlagen festgeschrieben werden.
Folgende Werbesatzung gilt in der Stadt Frankfurt (Oder):