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Wiederzulassung eines Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung

Ein außer Betrieb gesetztes ( abgemeldetes ) Fahrzeug soll zugelassen werden.


Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.

Bearbeitung: sofort / nach Aufbietung ( Verlusterklärung ) nicht vorhandener Fahrzeugpapiere

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Fahrzeughalters
  • ggf. formlose schriftliche Vollmacht bei Zulassung durch eine Bevollmächtigten

bei Firmen / Vereinen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Registerauszug
  • Vollmacht
  • ggf. Mietvertrag

des Weiteren

  • SEPA-Lastschriftmandat bei steuerpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 
  • Fahrzeugbrief wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben war
  • gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung ( elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (PDF, 116 kB, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)

Zusätzliche Hinweise:

Kann die Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt werden und sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden ( 7 Jahre nach Außerbetriebsetzung ) und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

Bei offenen Gebührenforderungen der Kfz-Zulassungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Grundlage: Gesetz über die Verweigerung der Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen; GVBl. Brandenburg Teil I Nr. 5 v. 27.04.2006)
Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen und Rückständen aus Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Kraftfahrzeugsteuergesetz ; BGBl. I S 3818, in der z.Z. gültigen Fassung )

Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte

Rechtsgrundlagen:
  • §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz in der z.Z. geltenden Fassung
  • §§ 1, 3, 4, 6 , 13  Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung